Das Tatbestandsmerkmal des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes" i.S.d. § 201 StGB ist der Unterschied.
Ist eine selbst nachgemachte Aufzeichnung eine solche, die "nichtöffentlich gesprochen" wurde? Wohl eher nicht. Aber eine Durchsage und Alarmaussendung einer Leitstelle unter realen Bedingungen auf den nicht öffentlichen Frquenzen des nömL schon !
Noch mal einfacher: Eine nachgestellte Aufzeichnung ist nie wirklich "gesprochen" worden, weshalb dann der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Und: Wer denkst du, kann Teile des Funkverkehrs für die Öffentlichkeit freigeben, wenn es gesetzlich unter Strafe steht, diesen anderen zugänglich zu machen?
Also ich würde mich da als Leitstellenmitarbeiter o.a. nicht soweit aus dem Fenster lehnen!




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