Das ist so nicht richtig:
§ 201 Abs. 1 Nr. StGB stellt bereits die Aufnahme auf einen Tonträger unter Srafe !!! Vorsicht ! Hat mit Weitergabe noch nichts zu tun. Und wo ist die Befugnis, die die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen würde ?
Das Gebrauchen der Tonaufnahme ist dann noch einmal für sich strafbar. Ob die Aufzeichnung dann mitbestrafte Vortat ist oder selbständiges Delikt, kann ich auf Anhieb nicht sagen, könnte ich aber prüfen. Wenn nicht, würde das Aufzeichnen auch dann noch für sich elbständig Strafe nachsichziehen! Aber generell: Aufzeichnen - eigener Straftatbestand.