moment, die weitergaben von nicht bestimmten Inhalten ist strafbar,
und da stellt sich die Frage ob dies bei einer eigens erstellten ansage der Fall ist...
bei uns wurde an der letzten Hauptübung der ganze Funk über Lautsprecher weitergegeben;
moment, die weitergaben von nicht bestimmten Inhalten ist strafbar,
und da stellt sich die Frage ob dies bei einer eigens erstellten ansage der Fall ist...
bei uns wurde an der letzten Hauptübung der ganze Funk über Lautsprecher weitergegeben;
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Das ist so nicht richtig:
§ 201 Abs. 1 Nr. StGB stellt bereits die Aufnahme auf einen Tonträger unter Srafe !!! Vorsicht ! Hat mit Weitergabe noch nichts zu tun. Und wo ist die Befugnis, die die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen würde ?
Das Gebrauchen der Tonaufnahme ist dann noch einmal für sich strafbar. Ob die Aufzeichnung dann mitbestrafte Vortat ist oder selbständiges Delikt, kann ich auf Anhieb nicht sagen, könnte ich aber prüfen. Wenn nicht, würde das Aufzeichnen auch dann noch für sich elbständig Strafe nachsichziehen! Aber generell: Aufzeichnen - eigener Straftatbestand.
Geändert von kafu (16.08.2006 um 14:50 Uhr)
was unterscheidet das selbst, mühevoll gemischte von einer Liveaufzeichnunng
oder wenn extra für die Übung der vor einem Mikrofon gestellte Piepser ausgelöst wird
oder gar eine Übungsdurchsage con der Doku freigegeben wird?
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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Das Tatbestandsmerkmal des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes" i.S.d. § 201 StGB ist der Unterschied.
Ist eine selbst nachgemachte Aufzeichnung eine solche, die "nichtöffentlich gesprochen" wurde? Wohl eher nicht. Aber eine Durchsage und Alarmaussendung einer Leitstelle unter realen Bedingungen auf den nicht öffentlichen Frquenzen des nömL schon !
Noch mal einfacher: Eine nachgestellte Aufzeichnung ist nie wirklich "gesprochen" worden, weshalb dann der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Und: Wer denkst du, kann Teile des Funkverkehrs für die Öffentlichkeit freigeben, wenn es gesetzlich unter Strafe steht, diesen anderen zugänglich zu machen?
Also ich würde mich da als Leitstellenmitarbeiter o.a. nicht soweit aus dem Fenster lehnen!
kennzeichnet das Wort "Übungsnachricht " eine reale Bedingung?Zitat von kafu
oder lässt sich daraus erkennen das es sich um gestellte nicht reale meldungen handelt?
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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Sorry, jetzt wird es vielleicht etwas sehr juristisch, haarspalterisch (das sind Juristen nun einmal) und theoretisch, aber vielleicht verstehst du es ja nicht falsch, dass isch jetzt so ins Detail gehe. Soll nur der Klärung dienen (owohl ich den Aufschrei schon höre, man solle es nicht so dramatisieren. Ich bin aber konkret gefragt worden!!!)
Man muss sich immer die Frage stellen, was die Schutzrichtung eines Strafgesetztes ist. Hier ist es die, das nichtöffentlich gesprochene Wort auch nicht an die Öffentlichkeit kommen zu lassen. Die Gründe sind vielfältig, hier schon oft diskutiert worden und einleuchtend: Nicht jeder soll mitbekommen, dass Erna einen Herzinfarkt hat oder Sepp gerade bei einem VU ums Leben gekommen ist.
Das Gesetz knüpft also daran an, ob das Wort nichtöffentlich gesprochen worden ist. Es macht dabei keinen Unterschied zwischen einer Übungsnachricht oder einer Tatsachennachricht. Es kommt alleine darauf an, ob das Wort nichtöffentlich befördert (gesprochen) wurde. Auf den Inhalt kommt es gerade nicht an. Alle Nachrichten der BOS, die auf den Freuquenzen des nömL befördert werden, sind nicht öffentlich gesprochen, also auch Übnungsnachrichten oder Probealarme.
Dies steht nicht zur Disposition. Ein Mitarbeiter der Leitstelle hat auch keine Befugnis oder ein Ermessen, daran etwas zu ändern. Es ist gesetzlich strafbewehrt!
P.S.: Auch die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist mit diesem § geschützt. Deshalb ist er auch so allgemein gefasst.
Moin!
Man nehme einen digitalen AB (notfalls über das System Tobit), ruft an, spricht seine "Durchsage" auf den AB und es wird automatisch per Email weitergeleitet... Wenn Dein Problem noch nicht behoben ist, dann einfach PN an mich, ich gebe Dir meine Telefonnummer und schicke Dir dann Deine Durchsage zu.
4313
also wenn ich das richtig seheZitat von kafu
ich kann solch eine Aufnahme ruhig selber erstellen ohne mich Strafbar zu machen.
Um die Aufnahme bei dieser Übung verwenden zu dürfen würde es also reichen einfach eine Frequenz zu verwenden die nicht in den Bereich der BOS fällt.
Somit ist die Aufnahme legal und die Verbreitung über eine öffentliche Frequenz ebenfalls.
Wie rechtfertigen Leitstellen dann den Mitschnitt des Kompletten Funk- und Telefonverkehrs zur Dokumentation?Zitat von kafu
Ausserdem verstehe ich die ganze Aufregung hier nicht. Es soll doch wohl eine Alarmierung inkl. 5-Tonfolge über einen FME simuliert werden und das ganze dann einem Publikum nähergebracht werden.
Man nimmt ganz einfach die entsprechende Meldung mit einem geeigneten Programm auf den Computer auf, indem man selbst eine entwirft und aufspricht. Dann setzt man noch fünf Töne davor. Das dürfte ja auch kein Problem sein, da es diese Tonfolgen zuhauf im Internet gibt. Das wiederum spielt man über einen geeigneten Verstärkung und Lautsprecher vor.
Zusätzlich kann man die Leitstelle FREUNDLICH fragen, ob sie zu einem gewissen Zeitpunkt eine Schleife (meinetwegen Probealarm o.ä.) runterlassen können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Anliegen zu Problemen führen kann, da es sich ja um Öffentlichkeitsarbeit handelt.
Gruß, Mr. Blaulicht
Geändert von Mr. Blaulicht (16.08.2006 um 16:57 Uhr)
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