@ psion

Der von dir aufgeführte Satz 2 bezieht sich nicht auf die Tätigkeit eines RH! Er regelt die Möglichkeit, sich im Ausland erworbene Ausbildungen und Tätigkeiten anrechnen zu lassen! Geltungsbereich des RettAssG ist im gesamten Bundesgebiet!

Die einzigen Anrechnungsmöglichkeiten sind in den Absätzen 2 bis 5 des §8 klar geregelt. Und darunter fällt der RH leider nicht, egal wie deine praktische Tätigkeit ausgesehen hat...