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Thema: Anrechnung auf RA-Lehrgang

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  1. #1
    psion Gast

    Anrechnung auf RA-Lehrgang

    Hallo !

    Ich hab mal ne Frage an alle Experten beim Thema RettAssG etc...

    Ich starte demnächst eine Ausbildung zum RA in NRW, soweit so gut. Vorher hab ich als Rettungshelfer als Zivi in Nds. bereits effektive 7 Monate gearbeitet. Diese Zeit möchte ich mir gerne anrechnen lassen. Problem, die meisten sagen Rettungshelfer wird dir nicht annerkannt. Im RettAssG steht für mich aber klar ersichtlich nach §8 (1) Satz 2: "Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetztes abgeleistete praktische Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach 7 angerechnet werden."

    In Nds. war ich jetzt als nur RH auch ganz normal eingesetzt, also RTW als 2. Mann etc., nicht nur KTW oder so. Für mich ist das dann eine gleichwertige Tätigkeit, die mir annerkannt werden müsste.

    Was meinen die Experten ?

  2. #2
    Registriert seit
    29.03.2006
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    5.311
    Hi,

    ich kenn das Rett-Gesetz aus Nds jetzt nicht, aber hier in NRW kannste das wohl oder übel vergessen.

    Du bist zwar RTW gefahren und könntest dir rein theoretisch die Stunden anrechnen lassen, aber ein RTW hat mindestbesatzung RettSan & RA...
    Ich kann aber gerne mal morgen nachfragen, falls kein anderer es genauer weis ;)


    MfG Fabsi

  3. #3
    psion Gast
    @DME112:
    Also zu deinem ersten Punkt: Ich bin RettSan. Hab den nach meinem Zivi gemacht, also hab schon die Vorraussetzung, welchen ich im übrigen auch schon in NRW gemacht. Hab dannach aber jetz keine nennenswerten Einsatzstunden.

    @fabpicard:
    In Niedersachsen ist "geeignetes" Personal vorgegeben...

    Ich verstehe nicht was dagegen spricht meine RH-Stunden anzurechnen ??
    Was sagt der von mir zitierte Auszug sonst aus als das was ich vor hab ?

    Ich bin doch RTW als 2. Mann und so gefahren was ist sonst eine gleichwertige Tätigkeit ??

  4. #4
    Registriert seit
    14.12.2004
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    427
    Zitat Zitat von psion
    Im RettAssG steht für mich aber klar ersichtlich nach §8 (1) Satz 2: "Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetztes abgeleistete praktische Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach 7 angerechnet werden."
    So wie ich es rauslesen kann, ist es nicht klar ersichtlich und deine Kollegen haben recht: ... im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ...
    Einen RH und einen RS kannst du nicht mit dem RA vergleichen. Hier fehlen die Notkompetenzen, Kenntnisse usw.
    Was ich mir noch vorstellen kann: du benötigst eine Praktikumszeit. Dein Zivi war kein Praktikum, sondern deine Zivizeit.

    Ich lasse mich von euch aber auch gerne berichtigen ;-)

    Gruss Andy
    Weil kein <html> mehr zugelassen ist, muss ich mir erst eine neue Signatur im vB Code machen. So long....

  5. #5
    psion Gast
    Zitat Zitat von kOnDeNsAtOr
    Einen RH und einen RS kannst du nicht mit dem RA vergleichen. Hier fehlen die Notkompetenzen, Kenntnisse usw.
    Was ich mir noch vorstellen kann: du benötigst eine Praktikumszeit. Dein Zivi war kein Praktikum, sondern deine Zivizeit.

    Ich lasse mich von euch aber auch gerne berichtigen ;-)

    Gruss Andy
    Will ja auch keiner nen RH/RS mit nem RA vergleichen... Es geht ja darum, dass RS-Stunden in NRW ohne Probs angerechnet werden und ich finde das ich eine gleichwertige Tätigkeit geleistet hab...

    Hätten die mich mal direkt zum RS ausgebildet dann hätte ich das Problem nicht ;-)

  6. #6
    Registriert seit
    05.10.2003
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    4.289
    Zitat Zitat von psion
    Hätten die mich mal direkt zum RS ausgebildet dann hätte ich das Problem nicht ;-)
    Warum hätten Sie das tun sollen? Im Rettungsdienstbereicht ist leider jeder für seine eigene Ausbildung verantwortlich. Warum sollte ausgerechnet Dir jemand Deine Ausbildung zahlen, während zum Beispiel ich als (angehender) Fachkrankenpfleger noch nicht einmal einen RH geschweigen denn einen RettSan anerkannt bekomme, und das, obwohl ich seit vier Jahren im Rettungsdienst mitfahre (BaWü).

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
    psion Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Warum hätten Sie das tun sollen? Im Rettungsdienstbereicht ist leider jeder für seine eigene Ausbildung verantwortlich. Warum sollte ausgerechnet Dir jemand Deine Ausbildung zahlen, während zum Beispiel ich als (angehender) Fachkrankenpfleger noch nicht einmal einen RH geschweigen denn einen RettSan anerkannt bekomme, und das, obwohl ich seit vier Jahren im Rettungsdienst mitfahre (BaWü).

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Entschuldigung das ich mal nen ironischen Kommentar gemacht hab...
    Aber dein Beitrag hat jetzt eigentlich auch überhaupt nichts mit der Thematik zu tun...

  8. #8
    Registriert seit
    10.12.2001
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    4.425
    Hey psion!

    Die Tätigkeit als Rettungshelfer wird nicht angerechnet.
    Anrechenbar sind lediglich Stunden, die als Rettungssanitäter überwiegend in der Notfallrettung abgeleisteten Stunden wurden.

    PS: Kenne das aus eigenen Erfahrungen, da RH,RS und RA in Niedersachsen gemacht.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  9. #9
    Registriert seit
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    808
    Zitat Zitat von DME112
    Zunächst interessiert mich, welche Voraussetzungen du für die Ausbildung zum Rettungsassistenten erfüllst. In NRW kannst du nur eine Ausbildung zum Rettungsassistenten absolvieren, wenn du entweder Rettungssanitäter bist oder eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester/Krankenpfleger hast. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kannst du sowieso keine Ausbildung zum Rettungsassistenten machen.
    Das stimmt so natürlich nicht, selbstverständlich reicht auch in NRW ein Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger Abschluss, z.B. Berufsausbildung) als Zugangsvorraussetzung. Die oben gemachten Einschränkungen gelten für die verkürzte Ausbildung ("Aufbaulehrgang").

    Vielleicht auch noch ein paar anmerkungen zur RS-Ausbildung:

    Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, einerseits kann der Grundlehrgang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bundeslandes oder aber nach den Vorgaben der HiOrgs (die dann aber eigentlich für jede HiOrg bundesweit einheitlich sein sollte) abgehalten werden.

    Viel entscheidender ist aber, das es diesen Unterschied auch für den Prüfungslehrgang gibt. Es kann also sein, dass man seine Prüfung nach den Vorgaben der HiOrg macht (dann bekommt man eine entsprechende Urkunde der HiOrg), oder aber man macht eine staatl. Prüfung entsprechend der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des entsprechenden Bundeslandes (und dann gibts die Urkunde von der Aufsichtsbehörde).

    Es ist auch durchaus möglich -und auch üblich-, den Grundlehrgang nach HiOrg-Vorgaben durchzuführen, die Prüfung aber als Staatsprüfung durchzuführen.

    Die Prüfung nach HiOrg-Vorgaben kann, die staatl. Prüfung muss zur Verkürzung der RA-Ausbildung bundesweit anerkannt werden. (Das ist auch der Grund, warum die meisten Schulen die staatl. Prüfung durchführen).

    Grundlehrgang und Prüfung können an verschiedenen Schulen stattfinden, auch länderübergreifend.

    Die staatl. Prüfung sollte auch problemlos bundesweit anerkannt werden, bei der HiOrg-Prüfung kanns da schon mal eher hängen.

    So, ich hoffe nun ein bisschen Licht ins Dunkle gebracht zu haben.
    MfG

    brause

  10. #10
    Life-Support-Center Gast
    Die Tätigkeit als RH in NDS kann sehr wohl angerechnet werden!

    Ausbildung und Prüfungsverordnung von NDS gibt es auf PN anfrage


    Gruß

  11. #11
    Registriert seit
    20.12.2001
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    808
    @Life Support Center

    Na dann zeige mir mal die Stelle im RettAssG wo steht, das ein niedersächsicher RH auf den RA-Lehrgang zur Verkürzung angerechnet wird.

    Es gibt in Niedersachsen zwar eine Landes-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für RS (aber eben nicht für den RH), aber die hat nichts mit dem RettAssG oder der RettAss-APO zu tuen, da es sich hierbei um Bundesrecht handelt.

    Sollte eine niedersächsiche Behörde irgendwas von der RH-Tätigkeit anrechnen, so verstösst sie gegen geltendes Recht.

    Für weitere Detailinfos wäre ich aber durchaus dankbar.
    MfG

    brause

  12. #12
    psion Gast
    Zitat Zitat von brause
    @Life Support Center

    Na dann zeige mir mal die Stelle im RettAssG wo steht, das ein niedersächsicher RH auf den RA-Lehrgang zur Verkürzung angerechnet wird.

    Es gibt in Niedersachsen zwar eine Landes-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für RS (aber eben nicht für den RH), aber die hat nichts mit dem RettAssG oder der RettAss-APO zu tuen, da es sich hierbei um Bundesrecht handelt.

    Sollte eine niedersächsiche Behörde irgendwas von der RH-Tätigkeit anrechnen, so verstösst sie gegen geltendes Recht.

    Für weitere Detailinfos wäre ich aber durchaus dankbar.
    ey jetz mach mal meinen aktuellen Hoffnungsträger nich so an ;-)

    Mal sehn was draus wird, nen Antrag stellen werde ich demnächst irgendwann auf jeden Fall...
    Ich halte euch mal auf dem laufenden !

  13. #13
    Registriert seit
    20.12.2001
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    808
    @Psion:

    Na das war doch noch keine Anmache...

    Ich bin aber wirklich gespannt, wie das gehen soll mit der RH-Anrechnung und welche Behörde das so genehmigt (müsste in NS m.W. n. seit der Auflösung der Bezirksregierungen ja landesweit das Gesundheitsministerium sein). Denn, wie gesagt, fehlt dafür jede Rechtsgrundlage.

    Aber andererseits ist ja nun mal allseits bekannt, dass die Landesbehörden das RettAssG oft sehr eigenwillig auslegen. Da liegt auch ein Fehler im System, wenn ein Bundesgesetz ausschliesslich durch die Länder, bzw. deren nachgeordneten regionalen oder gar kommunalen Behörden ausgeführt und überwacht wird, und es gleichzeitig in der täglichen Praxis de Facto keine Aufsicht oder Kontrolle durch den Bund gibt. So entsteht dann eigentlich eine Landes- bzw. Regionalgesetzgebeung und ein entsprechendes kunterbuntes Durcheinander.
    MfG

    brause

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