Das stimmt so natürlich nicht, selbstverständlich reicht auch in NRW ein Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger Abschluss, z.B. Berufsausbildung) als Zugangsvorraussetzung. Die oben gemachten Einschränkungen gelten für die verkürzte Ausbildung ("Aufbaulehrgang").Zitat von DME112
Vielleicht auch noch ein paar anmerkungen zur RS-Ausbildung:
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, einerseits kann der Grundlehrgang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bundeslandes oder aber nach den Vorgaben der HiOrgs (die dann aber eigentlich für jede HiOrg bundesweit einheitlich sein sollte) abgehalten werden.
Viel entscheidender ist aber, das es diesen Unterschied auch für den Prüfungslehrgang gibt. Es kann also sein, dass man seine Prüfung nach den Vorgaben der HiOrg macht (dann bekommt man eine entsprechende Urkunde der HiOrg), oder aber man macht eine staatl. Prüfung entsprechend der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des entsprechenden Bundeslandes (und dann gibts die Urkunde von der Aufsichtsbehörde).
Es ist auch durchaus möglich -und auch üblich-, den Grundlehrgang nach HiOrg-Vorgaben durchzuführen, die Prüfung aber als Staatsprüfung durchzuführen.
Die Prüfung nach HiOrg-Vorgaben kann, die staatl. Prüfung muss zur Verkürzung der RA-Ausbildung bundesweit anerkannt werden. (Das ist auch der Grund, warum die meisten Schulen die staatl. Prüfung durchführen).
Grundlehrgang und Prüfung können an verschiedenen Schulen stattfinden, auch länderübergreifend.
Die staatl. Prüfung sollte auch problemlos bundesweit anerkannt werden, bei der HiOrg-Prüfung kanns da schon mal eher hängen.
So, ich hoffe nun ein bisschen Licht ins Dunkle gebracht zu haben.