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Thema: Blaulicht und Martinhorn

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    FiReFiGhTeR--OD Gast
    Zitat Zitat von Alex22
    Siehst du hier

    § 38 StVO
    Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    II. (Zeichen und Verkehrseinrichtungen)

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    und Seit WANN sind diese § drausen???

  2. #2
    Registriert seit
    15.12.2004
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    63
    Hallo,

    das ist schon klar, nur hat man, wenn man nur mit Blaulicht fährt keine Wegerechte, sondern nur Sonderrechte.

    Und das ist schon wichtig.

    Gruss Andy

  3. #3
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    5.256
    So wie ich das in der Verordnung lese

    § 53

    Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.


    @ Andy

    Und wer braucht nachts um 3 Uhr aufm Dorf wenn 5 km vor und hinter mir kein Auto zu sehen ist Wegerechte???

    Hier ging es um die Frage ob generell mit Blaulicht und Horn gefahren werden muß und dies trifft definitiv nicht zu.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
    Registriert seit
    05.10.2003
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    Zitat Zitat von Alex22
    So wie ich das in der Verordnung lese

    § 53

    Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
    Ne, früher war es tatsächlcih so, dass auch Krach gemacht werden mußte. Der Passus "Blaues Blinklicht ... bei Einsatzfahrten" kam erst in letzter Zeit dazu. Letzte Änderung wurde wirksam zum 1.1.06, allerdings kann es sein, dass das mit den Einsatzfahrten auch schon letztes Jahr gegolten hat. Viel länger allerdings nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
    Registriert seit
    15.12.2004
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    63
    Hi,

    mir ging es auch nicht mum Sinn oder Unsinn, wenn man nachts in irgendeinem Dorf fährt, sondern darum, das man definitiv keine Wegerechte hat ohne Horn. Und darauf bezog sich die Frage von Firefighter .

  6. #6
    Ch.Koenig Gast
    Zitat Zitat von Andy*73*
    mir ging es auch nicht mum Sinn oder Unsinn, wenn man nachts in irgendeinem Dorf fährt, sondern darum, das man definitiv keine Wegerechte hat ohne Horn. Und darauf bezog sich die Frage von Firefighter .
    :-)
    Ja doch, und das hat er nun auch oft genug gehört. Mir ging es allerdings in meinem Einwurf an dich um den populären Irrtum, dass Blaulicht alleine Sonderrechte verschafft. Und dem ist nicht so. Siehe 35 und 38 StVO genau und im Kontext gelesen. We agree?

    C

  7. #7
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    63
    ;)

    Ich hab das schon verstanden bzw. schon gewusst.

    Also nichts für ungut.

    Gruss Andy

  8. #8
    Ch.Koenig Gast
    Zitat Zitat von FiReFiGhTeR--OD
    und Seit WANN sind diese § drausen???
    Diese Fassung des §38 StVO ist schon mehrere Jahre aktuell und gültig. Gewiss schon >10 Jahre. Davor war das Fahren alleinig mit blauem Blinklicht unzulässig und nur zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen zulässig. Gemacht hats trotzdem (fast) jeder.
    Der Punkt ist und bleibt aber, dass die Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, ausschließlich ergeht, wenn du beide Sondersignale zusammen betätigst.
    Nur mit blauer Lampe kannst du zwar deine Einsatzfahrt anzeigen, aber niemand ist verpflichtet, dich in irgendeiner Weise bevorrechtigt zu behandeln.

    @ Andy*73*: Sonderrechte verschafft ein Blaulicht übrigens auch nicht. Siehe §35 StVO, der die Sonderrechte regelt. Da steht nix von Blaulicht oder Horn. Die Sonderrechte übst du Kraft deines Amtes oder Auftrags aus. Zur Not auch ohne jede Kennzeichnung, wenn nicht explizit im 35 anders geregelt. Was sinnig ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Die StVO im Netz: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php

    Mahlzeit,

    Christian

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