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Thema: Blaulicht und Martinhorn

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    FiReFiGhTeR--OD Gast

    Blaulicht und Martinhorn

    Hallo,

    eine kurze Frage seit wann sind die § draußen das man Nachts immer mit Blaulicht UND Martinhorn fahren muss, wenn man Sonder und Wegerechte in Anspruch nehmen will.

  2. #2
    Registriert seit
    15.12.2004
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    63
    Hallo,

    meines Wissens nach ist das schon immer so laut STVO und STVZO.

    Gruss Andy

  3. #3
    Registriert seit
    05.10.2003
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    4.289
    Moin moin,

    nein, dass ist nicht schon immer so. Früher musste man auch mit akkustischem Signal fahren, während seit neustem auch nur Blaulicht auf einer Einsatzfahrt benutzt werden darf. Für die in Anspruchnahme von Wegerechten ist aber nach wie vor beides notwendig (Kreuzungen etc)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
    Registriert seit
    27.02.2002
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    5.256
    Siehst du hier

    § 38 StVO
    Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    II. (Zeichen und Verkehrseinrichtungen)

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
    FiReFiGhTeR--OD Gast
    Zitat Zitat von Alex22
    Siehst du hier

    § 38 StVO
    Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    II. (Zeichen und Verkehrseinrichtungen)

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    und Seit WANN sind diese § drausen???

  6. #6
    Registriert seit
    15.12.2004
    Beiträge
    63
    Hallo,

    das ist schon klar, nur hat man, wenn man nur mit Blaulicht fährt keine Wegerechte, sondern nur Sonderrechte.

    Und das ist schon wichtig.

    Gruss Andy

  7. #7
    Matze81 Gast
    Ich habe mal einige Sammelbände BGBl gewälzt:



    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 92, Teil 1

    Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung
    vom 19.März 1992


    (...)
    Artikel 1
    (...)
    13.
    § 38 wird wie folgt geändert:
    a) in Absatz 2 werden nach dem Wort "Einsatzstellen" die Wörter ", bei Einsatzfahrten" eingefügt.

    b) Absatz 3 ...





    Alle Unklarheiten beseitigt? :o)

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