Hallo,
meines Wissens nach ist das schon immer so laut STVO und STVZO.
Gruss Andy
Hallo,
meines Wissens nach ist das schon immer so laut STVO und STVZO.
Gruss Andy
Moin moin,
nein, dass ist nicht schon immer so. Früher musste man auch mit akkustischem Signal fahren, während seit neustem auch nur Blaulicht auf einer Einsatzfahrt benutzt werden darf. Für die in Anspruchnahme von Wegerechten ist aber nach wie vor beides notwendig (Kreuzungen etc)
Gruß, Mr. Blaulicht
Siehst du hier
§ 38 StVO
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
II. (Zeichen und Verkehrseinrichtungen)
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
und Seit WANN sind diese § drausen???Zitat von Alex22
Hallo,
das ist schon klar, nur hat man, wenn man nur mit Blaulicht fährt keine Wegerechte, sondern nur Sonderrechte.
Und das ist schon wichtig.
Gruss Andy
So wie ich das in der Verordnung lese
§ 53
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
@ Andy
Und wer braucht nachts um 3 Uhr aufm Dorf wenn 5 km vor und hinter mir kein Auto zu sehen ist Wegerechte???
Hier ging es um die Frage ob generell mit Blaulicht und Horn gefahren werden muß und dies trifft definitiv nicht zu.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ne, früher war es tatsächlcih so, dass auch Krach gemacht werden mußte. Der Passus "Blaues Blinklicht ... bei Einsatzfahrten" kam erst in letzter Zeit dazu. Letzte Änderung wurde wirksam zum 1.1.06, allerdings kann es sein, dass das mit den Einsatzfahrten auch schon letztes Jahr gegolten hat. Viel länger allerdings nicht.Zitat von Alex22
Gruß, Mr. Blaulicht
Diese Fassung des §38 StVO ist schon mehrere Jahre aktuell und gültig. Gewiss schon >10 Jahre. Davor war das Fahren alleinig mit blauem Blinklicht unzulässig und nur zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen zulässig. Gemacht hats trotzdem (fast) jeder.Zitat von FiReFiGhTeR--OD
Der Punkt ist und bleibt aber, dass die Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, ausschließlich ergeht, wenn du beide Sondersignale zusammen betätigst.
Nur mit blauer Lampe kannst du zwar deine Einsatzfahrt anzeigen, aber niemand ist verpflichtet, dich in irgendeiner Weise bevorrechtigt zu behandeln.
@ Andy*73*: Sonderrechte verschafft ein Blaulicht übrigens auch nicht. Siehe §35 StVO, der die Sonderrechte regelt. Da steht nix von Blaulicht oder Horn. Die Sonderrechte übst du Kraft deines Amtes oder Auftrags aus. Zur Not auch ohne jede Kennzeichnung, wenn nicht explizit im 35 anders geregelt. Was sinnig ist, steht auf einem anderen Blatt.
Die StVO im Netz: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php
Mahlzeit,
Christian
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