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Thema: Blaulicht und Martinhorn

  1. #16
    Registriert seit
    22.11.2005
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    Zitat Zitat von Revolutio
    hmm, da kommt mir gerade eine Frage auf:

    Ich als ziviler Autofahrer seh im Rückspiegel ein Wagen mit Blaulicht (Ohne Trompeten) und mache denen Platz, dabei fahre über eine Ampel bei Rot und werde geblitzt. (Weil ich dem Wagen anders kein Platz machen kann)

    Wenn der Wagen mit Blaulicht kein Wegerecht hat, müsste ich dem nicht ausweichen und dafür das Ticket zahlen?


    Hoffe ihr Versteht was ich meine.


    mfg
    Philipp Schwab
    Bei Rotlicht ist das überfahren der Kreuzung verboten , nicht das einfahren ,

    deswegen immer zwei Bilder beim Blitzer ;-)

    gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  2. #17
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    Die Gesetzesänderung, dass man aus einsatztaktischen Gründen auch ohne Horn nur mit Blaulicht fahren darf, ist glaubich kurz nach der Wiedervereinigung in Kraft getreten. Hängt bei uns im GH im Schaukasten aus, kann heute abend nochmal genauer gucken.

    Sonderrechte hat man auch ohne Martinhorn, nur Wegerechte nicht.

  3. #18
    Matze81 Gast
    Zitat Zitat von Allmächtiger
    Die Gesetzesänderung, dass man aus einsatztaktischen Gründen auch ohne Horn nur mit Blaulicht fahren darf, ist glaubich kurz nach der Wiedervereinigung in Kraft getreten. Hängt bei uns im GH im Schaukasten aus, kann heute abend nochmal genauer gucken.
    Ich habe eben mal "just for fun" die Änderungen der StVO bis Anfang 1998 zurückverfolgt - weiter ist das BGBl online AFAIK nicht verfügbar. Die aktuelle Fassung des §38 ist älter.
    Schau mal nach, würde sicher einige interessieren. :o)

  4. #19
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    Also ich hab bei uns im Gh im Schaukasten geguckt, da hängt eine Kopie einer Brandhilfe-Zeitschrift von Anfang/Mitte 1992 (Ausgabe 5/92 wenn ich nicht irre). Dort ist in einem Auszug aus der StVO zu lesen, dass auch nur mit Blaulicht ohne Horn gefahren werden darf. Die Änderung StVO trat glaubich zum 1.2.92 in Kraft, wollte es auch noch fotografieren und hier posten, aber Akku war leer...

  5. #20
    Matze81 Gast
    Ich habe mal einige Sammelbände BGBl gewälzt:



    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 92, Teil 1

    Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung
    vom 19.März 1992


    (...)
    Artikel 1
    (...)
    13.
    § 38 wird wie folgt geändert:
    a) in Absatz 2 werden nach dem Wort "Einsatzstellen" die Wörter ", bei Einsatzfahrten" eingefügt.

    b) Absatz 3 ...





    Alle Unklarheiten beseitigt? :o)

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