;)
Ich hab das schon verstanden bzw. schon gewusst.
Also nichts für ungut.
Gruss Andy
;)
Ich hab das schon verstanden bzw. schon gewusst.
Also nichts für ungut.
Gruss Andy
hmm, da kommt mir gerade eine Frage auf:
Ich als ziviler Autofahrer seh im Rückspiegel ein Wagen mit Blaulicht (Ohne Trompeten) und mache denen Platz, dabei fahre über eine Ampel bei Rot und werde geblitzt. (Weil ich dem Wagen anders kein Platz machen kann)
Wenn der Wagen mit Blaulicht kein Wegerecht hat, müsste ich dem nicht ausweichen und dafür das Ticket zahlen?
Hoffe ihr Versteht was ich meine.
mfg
Philipp Schwab
Streng genommen hast du Recht, du bräuchtest kein Platz machen und dürftest somit auch die bei Rot drüber fahren, praktisch gesehen wird das aber sicher nicht passieren.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
wenn du dem Blaulichtfahreug platz machst, und dabei geblitzt wirst musst du nachweisen können, dass da tatsächlich eine einsatzfahrt stattgefunden hat.
und das passiert wenn das blaulichtfahrzeug ebenfalls geblitzt wird.
wenn hinter dir ein fahrzeug steht, das über eine rote ampel will wird es das horn anmachen um sein wegerecht geltend zu machen, solche fragen kann ich einfach nicht verstehen.
Bei Rotlicht ist das überfahren der Kreuzung verboten , nicht das einfahren ,Zitat von Revolutio
deswegen immer zwei Bilder beim Blitzer ;-)
gruß Michael
Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)
Die Gesetzesänderung, dass man aus einsatztaktischen Gründen auch ohne Horn nur mit Blaulicht fahren darf, ist glaubich kurz nach der Wiedervereinigung in Kraft getreten. Hängt bei uns im GH im Schaukasten aus, kann heute abend nochmal genauer gucken.
Sonderrechte hat man auch ohne Martinhorn, nur Wegerechte nicht.
Ich habe eben mal "just for fun" die Änderungen der StVO bis Anfang 1998 zurückverfolgt - weiter ist das BGBl online AFAIK nicht verfügbar. Die aktuelle Fassung des §38 ist älter.Zitat von Allmächtiger
Schau mal nach, würde sicher einige interessieren. :o)
Also ich hab bei uns im Gh im Schaukasten geguckt, da hängt eine Kopie einer Brandhilfe-Zeitschrift von Anfang/Mitte 1992 (Ausgabe 5/92 wenn ich nicht irre). Dort ist in einem Auszug aus der StVO zu lesen, dass auch nur mit Blaulicht ohne Horn gefahren werden darf. Die Änderung StVO trat glaubich zum 1.2.92 in Kraft, wollte es auch noch fotografieren und hier posten, aber Akku war leer...
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)