Hallo Alex,

Zitat Zitat von Alex22
Gefahr im Verzug ist leider erstmal Auslegungssache ... du kannst danach zwar Einspruch einlegen, ebenfalls muß nachträglich ein Durchsuchungsbefehl nachgereicht werden.
"Gefahr im Verzug" ist zwar Auslegungssache, muss aber durch die durchsuchenden Beamten (sowohl POL als auch Staatsanwalt) stichhaltig begründet werden. Ein Hausdurchsuchungsbeschluss darf immer nur durch einen Richter erteilt werden.
Diesen Beschluss sollte man im Fall der Fälle immer genau durchlesen, da in ihm pingelig niedergeschrieben sein muss, wo, was und wie gesucht werden soll/darf!!!

Zitat Zitat von Alex22
Sollten bei nicht gerechtfertigten Hausdurchsuchungen trotzdem was gefunden werden, darf dies denoch gegen einen benutzt werden.
Nein, wenn etwas bei einer nicht gerechtfertigten Hausdurchsuchung gefunden wird, darf es nicht verwendet werden, da du selbstverständlich durch deinen Anwalt den Antrag für ein Beweisverwertungsverbot stellst. Du verwechselst das wohl mit den Zufallsfunden bei einer gerechtfertigten Hausdurchsuchung, obwohl es auch da juristische Grenzen gibt.

Gruß
Sebastian