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Thema: Alkoholintoxikationen und solche, die es werden wollen

  1. #31
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    Schließe mich "datmartin" an. Da kann man endlos drüber diskutieren.

    Deswegen für mich:

    --CLOSED--

  2. #32
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    Original geschrieben von rettungsteddy
    Ist der Patient voll orientiert und entscheidungsfähig hüte ich mich Ihn zu zwingen. Das nennt man dann Freiheitsberaubung.
    hallo!

    deshalb die polizei! ich kann keinen patienten zurücklassen, bei dem ich weis, dass er dadurch in lebensgefahr schwebt oder schwere körperliche schäden davonträgt (und gerade angetrunkenen ist das ausmaß einer verletztung u.ä. oft nicht so bewusst, aber wehe der wird wieder nüchtern...)


    ach ja: bei uns gabs auch mal einen fall, wo ein älterer man nach alkoholkonsum ins khs eingeliefert wurde. alen war gleich klar, der ist halt betrunken gestürzt. nachdem er aber am nächsten tag immer noch somnolent war, ist man der sache nachgegangen und hat nen apoplex festgestellt.


    grüße

    loxi

  3. #33
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    Naja, was soll die Polizei dann machen?

    Wenn ich sage ich möchte nicht in die Klinik, dann gilt das, kann die Polizei mich auch nicht zwingen (solange ich entscheidungsfähig bin!).

    Wozu dann die Pol wenn der Patient nicht will? Warum muß man dem Menschen mit Gewalt helfen, wenn aber der Mensch das nicht will?????

    Ich habe über mich selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn ich zu Hause lbeiben will, dann darf ich das!
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  4. #34
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    Doc und Pol kann Pat ggf. fixiert (darf das dann auch) transportieren ???? .... Gängige Praxis

    David
    Geändert von Herri (18.10.2005 um 14:28 Uhr)

  5. #35
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    1. Ein Arzt kann keine Zwangseinweisung veranlassen!
    Er kann Sie nur empfehlen und den Patienten einweisen.
    Er kann nur beratend tätig sein. Die Zwangsmaßnahme wird von der Polizei veranlaßt. Diese kann (hab ich schon erlebt!) eine solche Maßnahme auch verweigern, wenn Sie selbst zum Schluß kommt, das dies nicht nötig ist bzw keinen Handlungsbedarf sieht.

    2. Wenn ich Entscheidungsfähig bin wird mich kein Mensch dazu zwingen. Das ist strikt verboten! Dazu lies mal unser Grundgesetz. Ich darf doch sterben wenn ich das will.
    Als Beispiel nimm den Herzinfarkt. Habe ich starke Schmerzen, das EKG zeigt auch Hinweise auf einen Infarkt, dann darf ich den Transport verweigern und zu Hause bleiben.

    Oder wer holt hier die POL und will mich mit Gewalt in eine Klinik schleppen????????

    Das gleiche gilt auch für angetrunkene Menschen. Solange sie noch entscheidungsfähig sind, dann entshceiden sie selber über sich. Noch schlimmer wenn es in deren Wohnung geschieht. Wenn der Patient sagt, ich soll die Wohnung verlassen, dann tue ich das!

    anders wiederum wenn der Patient sich selbst das Leben nehmen will, dann ist er auf Grund seines psychischen Zustandes nicht mehr entscheidungsfähig. Hier ist eine Zwangsmaßnahme angebracht. Dann kann man auch die Polizei einschalten, wenn der Patient den Transport verweigert.

    Aber wie gesagt, entscheidungsfähige Patienten entscheidne selber!

    Wo führt denn das alles sonst hin. Wilde Retter, welche alles was irgendwie erkrankrt / verletzt ist in die Klinik schleifen, mit Gewalt, Fixierung etc.....

    Oh mein Gott.....
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  6. #36
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    Ja mein Gott das ist jawohl klar wie ich das meinte oder ?

    ätzliche Weisung in Verbindung mit der Bestätigung durch die zuständige "Ordnungsbehörde" ...

    So in der Richtung .. bla bla bla ....

  7. #37
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    Hallo,

    wer legt fest, wann ein alkoholisierter Mitbürger noch entscheidungsfähig ist???

    Eher die POL, als der RD.


    Gruß
    Sebastian

  8. #38
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    Moin moin,

    ich glaube,hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Die einen reden von C2-Intoxikationen, die anderen von voll entscheidungsfähigen Patienten.
    Intoxikationen - egal welcher Art - sind prinzipiell KH-pflichtig. Kein Zweifel! Aber wo wo hört der Rausch auf und fängt der Intox an?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #39
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    Original geschrieben von rettungsteddy
    1. Ein Arzt kann keine Zwangseinweisung veranlassen!
    Er kann Sie nur empfehlen und den Patienten einweisen.
    Er kann nur beratend tätig sein. Die Zwangsmaßnahme wird von der Polizei veranlaßt. Diese kann (hab ich schon erlebt!) eine solche Maßnahme auch verweigern, wenn Sie selbst zum Schluß kommt, das dies nicht nötig ist bzw keinen Handlungsbedarf sieht.

    2. Wenn ich Entscheidungsfähig bin wird mich kein Mensch dazu zwingen. Das ist strikt verboten! Dazu lies mal unser Grundgesetz. Ich darf doch sterben wenn ich das will.
    Als Beispiel nimm den Herzinfarkt. Habe ich starke Schmerzen, das EKG zeigt auch Hinweise auf einen Infarkt, dann darf ich den Transport verweigern und zu Hause bleiben.

    Hallo so ist das nicht ganz richtig,

    ein diagnostisches und therapeutisches Vorgehen (inkl. Transport) auch gegen den Willen des Patienten ist möglich, und
    zwar im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) bzw. ist straffrei im Rahmen des Rechtfertigenden
    Notstandes (§ 34 StGB), wenn akute Gefahr für Leib und Leben für sich oder andere bzw. hierfür (unmittelbare
    bevorstehende) „Gefahr im Verzug“ besteht (Psych KG).

    Kein NA würde dich mit einem HI zu Hause lassen. Denn er (sowie auch RA/RS) ist verpflichtet zu helfen, andernfalls macht er sich der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) bzw. der
    Körperverletzung durch Unterlassung (§ 223 in Verbd. Mit § 13 StGB) schuldig.

    Selbes gilt für einen Pat mit va Alkohol Intox. Die Frage ist nur wohin mit dem Pat. (Krankenhaus, Psychatrie, Gewahrsam), dies muss man ja nach Fall entscheiden.
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  10. #40
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    Ich pflichte Rettungsteddy voll und ganz zu.

  11. #41
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    könnte man diese sinnlose sache mal schliessen?

    sry leute... Thema war Vergiftung!
    Und darüber muss kein ordentlich ausgebildeter RD-Mitarbeiter diskutieren.
    »Ein völlig nutzloses Produkt«
    Die „New York Times” zur Markteinführung von Microsoft Windows (1985)

  12. #42
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    Dir genügt es nicht keine Ahnung zu haben, Du musst auch noch anderer Meinung sein! :-)
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  13. #43
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    tja... seh ich nicht so... ich habe eine ausbildung gemacht, fahre meine schichten und bilde mich fort.

    finde es total enttäuschend - nicht nur in diesem thread - wie wenig ahnung manche haben und dann halbwahrheiten verbreiten. ist nu nicht speziell auf dich bezogen.

    wie nennt man das? flaming?
    »Ein völlig nutzloses Produkt«
    Die „New York Times” zur Markteinführung von Microsoft Windows (1985)

  14. #44
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    Kann mich dem anschließen .. flaming ist richtig glaub...

    Keine Ahnung .... aber davon ne Menge ...

  15. #45
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    Hallo alle miteinander,

    um nochmal zum eigentlichen Thema zurück zukommen müssen wir uns erst mal einigen, was eine „Alkoholintoxikation“ eigentlich ist. Daher erst mal die Definition:


    Ausprägung der Alkoholintoxikation.

    • Leichte Intoxikation (meist BAK 0,5–1,5‰ ) Gang- und Standunsicherheit, verwasche-
    ne Sprache,Verminderung der Kritikfähigkeit und Selbstkontrolle,meist gesteigerter An-
    trieb (z.B. Rededrang, vermehrte soziale Kontaktaufnahme bis zu Distanzminderung),
    selten Antriebsminderung; die Fahrtauglichkeit ist meist deutlich vermindert.

    • Mittelgradige Intoxikation (meist BAK 1,5–2,5‰ ): Zunahme der psychischen und
    neurologischen Auffälligkeiten, wie zunehmende affektive Enthemmungen und unan-
    gemessenes Sexualverhalten, gehobener Affekt bis hin zur Euphorie, aber auch Gereizt-
    heit und Aggressivität im häufigen Wechsel. Das Urteilsvermögen ist zunehmend beein-
    trächtigt. Ablenkbarkeit oder Benommenheit können hinzutreten, die Orientierung ist
    meist erhalten.

    • Schwere Intoxikation (meist BAK 2,5–4‰ ): weitere Zunahme der neurologischen
    Symptome, Dysarthrie, Schwindel und Ataxie treten in den Vordergrund, Bewusstseins-
    und Orientierungsstörungen sind häufig.Angst, Erregung und illusionäre Verkennungen
    können zusätzlich auftreten.

    • Alkoholisches Koma: Bei sehr schweren Intoxikationen mit einer BAK über 4‰
    kommt es z.B. durch eine Dämpfung des Atemzentrums oder Aspiration von Erbroche-
    nem häufig zu einer vitalen Bedrohung.

    (BAK – Blutalkoholkonzentration)

    Natürlich muß eine Alkoholintoxikation immer dann ins Krankenhaus gebracht werden, wenn die kontinuierliche Überwachung des Patienten notwendig ist, da die Patienten durch Ausfall der Schutzreflexe und die mögliche Stoffwechselentgleisung (u.a. schwere Elektrolytstörungen) vital gefährdet sind.

    Alkoholintoxikationen in die Psychiatrie zu bringen, ist aus meiner Sicht unsinn, da dem Pat. jede Therapiemotivation fehlt und der Patient nach Hause gehen darf, sobald er wieder einsichtsfähig ist.

    Wenn ein Patient aber eine leichte Alkoholintoxikation hat, halte ich eine Einweisung in ein Krankenhaus nicht für notwendig. Nur wenn er durch Fremd- oder Eigengefährdung auffällt (siehe meinen letzten Beitrag) geht er in die Ausnüchterungszelle mit der Auflage an die Polizei, alle 30 oder 60 min zu prüfen, ob er weckbar ist. Wenn er einfach nur betrunken und aber zeitl., örtl. und zur Person orientiert, sowie einsichtsfähig ist, geht er nach Hause oder wohin er will.

    Gruß

    Axel
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

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