Hallo alle miteinander,
um nochmal zum eigentlichen Thema zurück zukommen müssen wir uns erst mal einigen, was eine „Alkoholintoxikation“ eigentlich ist. Daher erst mal die Definition:
Ausprägung der Alkoholintoxikation.
• Leichte Intoxikation (meist BAK 0,5–1,5‰ ) Gang- und Standunsicherheit, verwasche-
ne Sprache,Verminderung der Kritikfähigkeit und Selbstkontrolle,meist gesteigerter An-
trieb (z.B. Rededrang, vermehrte soziale Kontaktaufnahme bis zu Distanzminderung),
selten Antriebsminderung; die Fahrtauglichkeit ist meist deutlich vermindert.
• Mittelgradige Intoxikation (meist BAK 1,5–2,5‰ ): Zunahme der psychischen und
neurologischen Auffälligkeiten, wie zunehmende affektive Enthemmungen und unan-
gemessenes Sexualverhalten, gehobener Affekt bis hin zur Euphorie, aber auch Gereizt-
heit und Aggressivität im häufigen Wechsel. Das Urteilsvermögen ist zunehmend beein-
trächtigt. Ablenkbarkeit oder Benommenheit können hinzutreten, die Orientierung ist
meist erhalten.
• Schwere Intoxikation (meist BAK 2,5–4‰ ): weitere Zunahme der neurologischen
Symptome, Dysarthrie, Schwindel und Ataxie treten in den Vordergrund, Bewusstseins-
und Orientierungsstörungen sind häufig.Angst, Erregung und illusionäre Verkennungen
können zusätzlich auftreten.
• Alkoholisches Koma: Bei sehr schweren Intoxikationen mit einer BAK über 4‰
kommt es z.B. durch eine Dämpfung des Atemzentrums oder Aspiration von Erbroche-
nem häufig zu einer vitalen Bedrohung.
(BAK – Blutalkoholkonzentration)
Natürlich muß eine Alkoholintoxikation immer dann ins Krankenhaus gebracht werden, wenn die kontinuierliche Überwachung des Patienten notwendig ist, da die Patienten durch Ausfall der Schutzreflexe und die mögliche Stoffwechselentgleisung (u.a. schwere Elektrolytstörungen) vital gefährdet sind.
Alkoholintoxikationen in die Psychiatrie zu bringen, ist aus meiner Sicht unsinn, da dem Pat. jede Therapiemotivation fehlt und der Patient nach Hause gehen darf, sobald er wieder einsichtsfähig ist.
Wenn ein Patient aber eine leichte Alkoholintoxikation hat, halte ich eine Einweisung in ein Krankenhaus nicht für notwendig. Nur wenn er durch Fremd- oder Eigengefährdung auffällt (siehe meinen letzten Beitrag) geht er in die Ausnüchterungszelle mit der Auflage an die Polizei, alle 30 oder 60 min zu prüfen, ob er weckbar ist. Wenn er einfach nur betrunken und aber zeitl., örtl. und zur Person orientiert, sowie einsichtsfähig ist, geht er nach Hause oder wohin er will.
Gruß
Axel
At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.