2.1 Empfangsfunkanlagen
Empfangsfunkanlagen der BOS sind:
- Anrufmeldeempfänger (ME O),
- Taschenmeldeempfänger (ME I),
- tragbare Meldeempfänger (ME II),
- ortsfeste Empfangsfunkanlagen für die Steuerung von Sirenen (Sirenensteuerempfänger
ME III und ME IV)
- digitale Meldeempfänger (DME I und DME II) und
- digitale Sirenensteuerempfänger (DSE).
Der Betrieb von Empfangsfunkanlagen ist keine Frequenznutzung im Sinne des TKG
und bedarf deshalb auch keiner Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (RegTP). Wesentliche Änderungen im Bestand der Empfangsfunkanlagen
sind jedoch dem Betreiber des jeweiligen Funkverkehrskreises mitzuteilen,
damit die Alarmierung bedarfsgerecht geplant werden kann.
Fünftonfolge-Tonrufkombinationen für die analoge und Adressen für die digitale Alarmierung
werden den Betreibern der Funkverkehrskreise vom Staatsministerium des Innern
– in der Regel blockweise – zugeteilt. Die Weitergabe an die berechtigten Nutzer und
Betreiber erfolgt ohne Mitwirkung des Staatsministeriums des Innern.
Über die zugeteilten Tonrufkombinationen/Adressen hinaus dürfen keine Tonrufkombinationen/
Adressen verwendet werden. Bei begründetem Bedarf können weitere Tonrufkombinationen/
Adressen formlos beim Staatsministerium des Innern angefordert werden.
Die Zuteilung der Tonrufkombinationen für den Rettungsdienst und den Sanitätsdienst
erfolgt durch die Betreiber der Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes.
Für Vorführzwecke sind ausschließlich die Tonrufkombinationen
- 29 999 im Fünftonfolgeverfahren und
- 999 im Dreitonfolgeverfahren
zu verwenden.
Es liegt in der besonderen Verantwortung der Betreiber der Funkverkehrskreise, dafür
zu sorgen, dass die Alarmierung (Auslösung der „Schleifen“ bei den alarmauslösenden
Stellen) und die Weitergabe der Tonrufkombinationen/Adressen auf die Berechtigten des
BOS-Funks (§ 4 BOS-Funkrichtlinie) beschränkt bleibt. In Zweifelsfällen ist Rücksprache
mit dem Staatsministerium des Innern zu nehmen.