Hallo!

Das stimmt nur teilweise, Rundumleuchten für blaues Blinklicht werden nur dann eingetragen wenn sie nicht zu einem der im §52 Abs. 3 StVZO genannten Institutionen gehören.
Werden abnehmbare oder Bauveränderliche Rundumleuchten verwendet muss die Höhe überalles nicht umgeschrieben werden, bei Festmontierten Anlagen hingegen muss eine Änderung der angegebenen Höhe erfolgen!

Erklärungen und Begriffe :

§52 Abs.3 StVZO
Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind
4.Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

§55 Abs.3 StVZO
Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

Ihr sehr also, mit nur einem Blaulicht alleine ist es nicht getan. Da greift eins ins andere. Auch wenn es durchaus berechtigte Fragen dazu gibt, bleibt es dabei, Blaulicht und Einsatzhorn ist nur für die dafür vorgesehenen Fahrzeuge erlaubt. Tricks oder Gesetzeslücken gibt hier nicht!

MfG