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Thema: Absicherung von Unfallstellen...

  1. #1
    madmaxla Gast

    Absicherung von Unfallstellen...

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:
    Ist die Verwendung eines Magnetblaulichts zur Absicherung von Unfallstellen/Pannen/etc. am Privatfahrzeug genehmigt?
    Da ein Blaulicht doch etwas mehr Aufmerksamkeit und Vorsicht der anderen Verkehrsteilnehmer gewinnt, fände ich dies doch sehr sinnvoll um eine gerade erreichte Unfallstelle/Panne/etc. richtig abzusichern.

    Danke...

    MfG

    Madmax L.A.

  2. #2
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    Wenn ich die StVO noch richtig in Erinnerung habe, dann sind "[...] gelbes oder blaues blinklicht nur zur Absicherung einer Gefahrenstelle[...]" da. Interessant wird demnach das "Blaulicht" also erst, wenn ein Einsatzhorn (z.B. der Firma Martin ;-) dazu kommt.

    Ich persönlich hab eine gelbe Rundumkennleucht im Auto; Bevor die Herren Oberförster noch anfangen zu meckern wegen eventuell möglichem Mißbrauch von Sonderrechten.

    Soviel von mir. Wenn's einer besser weis laß ich mich gerne belehren.

  3. #3
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    ließ dir mal die StVZO durch ..
    dann wirst du feststellen das du KEIN! Blaulicht im öffentlichen strassenverkehrsraum anbringen und zum leuchten bringen darfst, auch nicht zum absichern.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Wie gesagt, ich mein da ständ was von gelbem oder blauem Blinklicht, aber man kann sich ja auch irren

  5. #5
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    Hab's grad gefunden.

    §38 StVO:

    [...]
    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. [...]

  6. #6
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    lach ...
    du hast das ganze nicht begriffen ... sicher darf er das blaue blinklicht dazu benutzen um ne unfallstelle abzusichern...
    das gilt aber nur solange er berechtigt ist ... sprich im schein eingétragen ist das er ein blaulicht benutzen darf...
    da er vom privat pkw redet und ich nicht davon ausgehe das er ne sosi anlage hat darf er sich nicht einfach ein blaulicht kaufen um es zur absicherung zu benutzen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Und was hat das alles mit BOS-Funk zu tun ????
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  8. #8
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    Ich verschieb's mal zu den HiOrgs

    --- verschoben ---
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  9. #9
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    Hey Alex, klar hab ich das begriffen.
    Es wurde gefragt, ob er das bei ner Panne oder so darf.
    Und privat PKW's mit Blaulicht sind ca. nicht so verbreitet, also darf er es (ich unterstelle das einfach mal) nicht, weil nix eingetragen ist.

    Was ist an meinem Auszug der StVO also so lachhaft?

  10. #10
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    Original geschrieben von Thorsten
    Hey Alex, klar hab ich das begriffen.
    Es wurde gefragt, ob er das bei ner Panne oder so darf.
    Und privat PKW's mit Blaulicht sind ca. nicht so verbreitet, also darf er es (ich unterstelle das einfach mal) nicht, weil nix eingetragen ist.
    Was ist an meinem Auszug der StVO also so lachhaft?
    Richtig, er darf es nicht! Auch nicht im Stand zur Absicherung einer Unfallstelle.
    siehe § 52 Abs. 3 StVZO.
    Da ist klar geregelt, welche Fahrzeuge mit blauen Rundumlicht ausgestattet sein dürfen.
    mfg Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  11. #11
    otis112 Gast
    ...außerdem hatt gelbes blink - bzw Rundumlicht eine viel bessere Warnwirkung . Es wird besser gesehen als Blau !!! ...
    Geändert von otis112 (12.11.2004 um 09:50 Uhr)

  12. #12
    Torti Gast
    Das Problem beim der gelben RKL ist nur, daß sie leichter Übersehen wird. Mittlerweile fahren soviele Fzg. mit eingeschalteter gelber Kennleuchte durch die Gegend, daß eine Art von Gelblicht-Igoranz entstanden ist.
    Nicht desto trotz dürfen nur Kennleuchten eingesetzt werden,die nach §53a für die private Absicherung im Strassenverkehr zugelassen sind.

    Gruß Torti

  13. #13
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    Nur dadurch, dass man Unwahrheiten immer wiederholt, werden sie nicht wahrer!

    Eine blaue RKL muss nicht im KfZ-Schein eingetragen sein. Und wenn sie eingetragen ist, hat dass noch lange nichts mit der Berechtigung zu tuen, sie auch benutzten zu dürfen.

    Eine RKL muss nur dann in den KfZ-Schein (und auch KfgZ-Brief) eingetragen sein, wenn sie fest angebaut ist und sich dadurch die Masse üer Alles (sprich: die Höhe) sich ddurch verändert hat. Magnet- und Steck-RKLs müssen nicht eingetragen sein.

    Und wer ein ausgemustertes BOS-Fzg. privat kauft, darf noch lange keine SoSi nutzen, nur weil dort im Schein noch die RKL eingetragen ist...

    MfG

    brause

  14. #14
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    Hallo!

    Das stimmt nur teilweise, Rundumleuchten für blaues Blinklicht werden nur dann eingetragen wenn sie nicht zu einem der im §52 Abs. 3 StVZO genannten Institutionen gehören.
    Werden abnehmbare oder Bauveränderliche Rundumleuchten verwendet muss die Höhe überalles nicht umgeschrieben werden, bei Festmontierten Anlagen hingegen muss eine Änderung der angegebenen Höhe erfolgen!

    Erklärungen und Begriffe :

    §52 Abs.3 StVZO
    Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
    1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
    2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
    3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind
    4.Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

    Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

    §55 Abs.3 StVZO
    Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

    Ihr sehr also, mit nur einem Blaulicht alleine ist es nicht getan. Da greift eins ins andere. Auch wenn es durchaus berechtigte Fragen dazu gibt, bleibt es dabei, Blaulicht und Einsatzhorn ist nur für die dafür vorgesehenen Fahrzeuge erlaubt. Tricks oder Gesetzeslücken gibt hier nicht!

    MfG

  15. #15
    Registriert seit
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    Original geschrieben von Andreas 53/01
    ....... bleibt es dabei, Blaulicht und Einsatzhorn ist nur für die dafür vorgesehenen Fahrzeuge erlaubt. Tricks oder Gesetzeslücken gibt hier nicht!
    MfG
    Und das ist auch gut so !

    mfg
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

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