HI,
Das "heute ist der Besitz ja erlaubt, nur der Betrieb verboten" bezieht sich auf die NICHT zugelassenen SENDE-/Empfangsgeräte, nicht auf die Scanner generell, denn seit Anfang der 90´er Jahre gibt es ja eine Menge zugelassener Geräte.
Vor einigen Jahren war ja bereits der Besitz von nicht zugelassenen Geräten oder auch AFU-Geräten Strafbar wenn man kein Händler oder AFU war. Dasselbe galt auch für Betriebsfunk- /BOS-Geräte, wenn man nicht im besitz einer entsprechenden Genehmigungsurkunde (heute wäre dies die Frequenzzuteilung)war, was zumindest für BOS Geräte für einen Privatman ja so ziemlich unmöglich war...
War vieleicht etwas mißverständlich ausgedrückt
Übrigends mussten auch AFU´s damals den Erwerb von SENDEgeräten die nicht AFU-Geräte waren unverzüglich unter Angabe von Hersteller, Typ , Anzahl und Seriennummer unverzüglich der OPD melden! Der Erwerb durfte nur dem Zweck dienen, dieses Gerät in ein AFU-Gerät umzubauen
So nachzulesen in der Verfügung Vfg 251/1987
Wenn man dies aber nicht machte und es kam doch mal ne Kontrolle, so konnte man die Geräte natürlich auch gerade erst bekommen haben.
ein AFU Gerät war nach damaliger definition übrigends ein FuG, das auf mindestens einer Afu Frequenz Senden/Empfangen konnte. Was es sonst noch so konnte war völlig egal.
Gruß
Carsten