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Thema: Abschlußgespräch f. RA Sonderlehrgang

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  1. #1
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    Liebe Kollegen,

    ich habe versucht hier also mal eine Klärung anhand der mir vorliegenden Fakten zu basteln. Keine Gewähr; kein Anspruch auf Vollständigkeit. Ich bin kein Jurist! Wer also eine andere „Meinung“ hat, so bitte ich um einen (begründeten!) Konter.

    Die reguläre RA-Ausbildung (§4 RettAssG) sieht ein Jahrespraktikum von 1600 h vor (§7 RettAssG). In der RettAssAPrV ist geregelt, dass die praktische Tätigkeit (nach §7 RettAssG) mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Abschlußgespräch beendet wird. Dies setzt u.a. voraus, dass der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt.

    In der RettAssAPrV ist weiterhin zu lesen (§3 Gleichwertige Tätigkeit), dass die Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der praktischen Tätigkeit, der überwiegende Einsatz auf RTW/NAW ist.

    Das also grundlegend in stark verkürzter Form. Nur: Die RettAssAPrV läßt hier eben offen, ob für die Anerkennung der (gleichwertigen) praktischen Tätigkeit ein Abschlußgespräch geführt werden muß. In der Vergangenheit wurde dies in meinem Landkreis so gemacht (sprich, ein Gespräch wurde geführt).

    Ein Berichtsheft ist aber auf keinen Fall zu führen. Wie auch? Schließlich beantrage ich bei der Behörde die Gleichwertigkeit meiner bisher geleisteten Arbeit (also statt Praktikum). Arbeite ich also schon 4 Jahre als Hauptamtlicher RS im Rettungsdienst, sollte der Nachweis darüber, dass ich mindestens 1600 h abgeleistet habe, sehr leicht fallen. Nur wo soll ich das Berichtsheft hernehmen? Etwa nachschreiben? (Genau darüber mußte ich mich mit bei meinem Gespräch mit dem ärztlichen Leiter streiten. Danach war er zumindest davon überzeugt das ich das RettAssG kenne...)

    Original geschrieben von Covi
    Nach der bestanden Prüfung müssen noch mindesten 320h an der Lehrrettungswache abgeleistet werden (also werden hier höchstens 1280 Stunden anerkannt...

    Ebenfalls Vorraussetzung für eine maximale anrechnung der vor der Prüfung geleisteten Stunden in der Notfallrettung, sind mindestens 400 Einsätze auf RTW und NAW!
    Wo steht das????


    Zurück zum Thema Abschlußgespräch. Hier sagt also das BVG:

    „Ein im Rettungsdienst eingesetzter Rettungssanitäter befindet sich aber nicht in der Ausbildung und kann daher auch keinen Ausbildungsnachweis führen. Das als Prüfung zu qualifizierende Abschlussgespräch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RettAssAPrV ist von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten zu führen, die den Praktikanten angeleitet haben. Einen solchen anleitenden Rettungsassistenten gibt es für den im Rettungsdienst tätigen Rettungssanitäter nicht. Damit korrespondiert, dass die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Aussage trifft, der Betreffende sei "erfolgreich als Praktikantin/Praktikant tätig gewesen". Quelle BVerwG 3 B 110.01

    Fakt: kein Abschlußgespräch; kein Berichtsheft für die als RS geleisteten Stunden.

    Vorsicht jedoch. Es gibt scheinbar eine Fußfalle: So hat mir *BRAUSE* ( vielen Dank!) gestern ein Fax vom Ministerium f. Gesundheit (u.s.w.) des Landes NRW zukommen lassen. Dies ist jedoch nicht eine „Aufhebungserlass“ wie oben gesagt (´ne Behörde kann schließlich auch nicht ein Urteil rückgängig machen!!!), sondern vielmehr die Antwort auf die Frage (leider liegt mir nicht der ganze Schriftverkehr vor; das schreiben kann gerne bei mir abgefordert werden), ob für Stunden die NACH der Anerkennung der gleichwertigen Tätigkeit erbracht werden ein Berichtsheft/Abschlußgespräch zur Pflicht wird.

    Zitat:

    (...) das für die nach Anrechnung praktischer Einsatzstunden als Rettungssanitäter (§( Abs. 2 RettAssG) noch abzuleistender restlicher praktischer Tätigkeit ei Berichtsheft zu führen ist. Ein Abschlußgespräch sei in jedem Fall, also auch dann durchzuführen, wenn eine Anrechnung der praktischen Tätigkeit stattgefunden habe. (...)

    Heißt also: Habe ich noch „Reststunden“ offen, muß ich ein Berichtsheft führen und den erfolgreichen Abschluß dieser Stunden in einem Abschlußgespräch nachweisen.
    Nur, wann ich die geleiteten Stunden als RS beantrage ist mir (euch) überlassen. Weder RettAssG noch die RettAssAPrV schreibt vor, wann ich das machen will/soll. D.h. ich darf auch während des Sonderlehrganges als RS fahren und die Stunden müssen mir anerkannt werden. Nur wenn VOR dem Sonderlehrgang ein Antrag auf Gleichwertigkeit der bereits geleisteten Stunden gestellt wird, könnte es Probleme geben. Nämlich dann, wenn die zuständige Behörde nun (nach bestandener staatlicher Prüfung) den „Praktikanten-Status“ annimmt.

    Sollte jemand anderer Meinung sein (ich will hier nicht über Sinn oder Unsinn von dem RettAssG philosophieren, macht nämlich keinen Sinn) dann bitte mit den §/Vorschriften u.s.w. Würde mich nämlich wirklich intressieren, sollte ich falsch liegen.

    Gruß Nero
    Geändert von Nero (16.01.2004 um 21:07 Uhr)
    Wer schon die Übersicht verloren hat, sollte wenigstens den Mut zur Entscheidung haben

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