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Thema: Erstattung Urlaub nach Feuerwehreinsatz

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Ich denke es wird ganz anders laufen müssen:
    Die Einsatzzeit wird ja sowieso nicht dem ArbeitGEBER (AG) sondern dem ArbeitNEHMER (AN) von der Kommune gezahlt. Der AG hat also (besonders im Urlaub) damit garnichts zu tun!

    (--> jaja, ich weiss.... "... bei mir zahlt die Gemeinde aber immer an meinen Chef..."
    Bevor der AG die ganze Hin- und Herrechnung macht wegen "laut Gesetz unbezahlt für den Einsatz freigestellt" (ebenso übrigens für Fortbildungen - z. B. 1 Woche Feuerwehrschule), "vor/nach der Arbeitszeit freigestellt wegen nicht mehr gegebener Einsetzbarkeit (betriebliche Gründe - z. B. Auto mit Baucrew schon von Hof gefahren)" und "vor/nach der Arbeitszeit freigestellt wegen nicht mehr gegebener Einsetzbarkeit (in der Person des AN bestehende Gründe - z. B. Müdigkeit)", "usw.usf. ..." zahlen die meisten AG einfach den Lohn weiter und stellen z. B. monatlich eine Komplettrechnung an die Kommune, die Kommune zahlt auch lieber "enbloc" als 6148 Einzelüberweisungen an die Einsatzkräfte zu machen.)

    zurück zur Frage:
    Korrekt wäre also: Den Antrag auf Ersatz der Lohnleistung bei der Kommune einreichen und dort die Einsatzzeit auszahlen lassen. Faktisch wird dadurch der (Teil-)Urlaubstag ausgezahlt.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
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    Hallo,
    das mit der Entgeltfortzahlung machen die Arbeitgeber/Kommunen nicht der Einfachheit halber, sondern weil es im Gesetz genau so steht.
    Der Passus soll FF-Angehörige vor Lohnausfall schützen. Dieser findet aber an einem Urlaubstag gar nicht statt, weil bereits Urlaubsentgelt bezahlt wird.

    Das ist auch der Grund, warum man den "verlorenen" Urlaubstag nicht ersetzt bekommen kann, es gibt dafür einfach keine Rechtsgrundlage.
    Da ich bei der Kommune als FF-Angehöriger nicht (und dass haben die Gerichte schon mehrfach festgestellt) in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, kann ich hier auch keinen Lohn fordern.

    Es gibt nur die Möglichkeit, in seinem Urlaub auch vom Einsatzdienst "Urlaub" zu machen.

    Bis dann

    Dominic

  3. #3
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    Dominic, Du hast schon irgendwo recht. Das Urlaubsentgelt für den Erholungsurlaub wurde bzw. wird ja schon durch den Arbeitgeber bezahlt. Aber wenn man 7 Std. im Einsatz ist während der Zeit, in der man ohne Urlaub auf der Arbeit wäre, Dann ist ja der Erholungsurlaub einfach weg, ohne daß man sich da erholt hat, im Gegenteil. Ich denke, darum geht es hier hauptsächlich.
    Ich bin der Meinung, daß der Tag mit dieser Begründung entweder zusätzlich an den Arbeitnehmer vergütet werden müßte oder ein zusätzlicher Urlaubstag her müsste, den dann die Gemeinde zahlt.
    So wäre das für mich logisch. Aber wie gesagt, ich persönlich würd da gar keine Welle machen. Mein Gott, dann war man halt im Einsatz. Wem das nicht passt, der darf nicht in eine freiwillige Hilfsorganisation. Aber rein rechtlich wäre das denke ich durchsetzbar.
    Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr. Drum geh auch Du zur Feuerwehr!

  4. #4
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    Sorry, aber diese vermeintlich “logische“ Sichtweise stellt das ganze Konzept freiwillige Feuerwehr in Frage. Denn dann müsste man konsequenterweise die FF-Tätigkeit als (genehmigungspflichtige?) Nebentätigkeit betrachten und neben dem BUrlG auch die Einhaltung des ArbZG sicherstellen. Das betrifft dann nicht nur Urlaubstage, sondern auch Feierabende usw. Passenderweise wird in der Hinsicht ja bereits seit einiger Zeit eine (m.M.n. noch unbegründete) Kuh durch's Dorf gerieben. Wer an der FF hängt sollte daher achtgeben, mit solchen Ansprüchen nicht an dem Ast zu sägen, auf dem er sitzt.

    “Mein“ FSHG nennt die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge. Im Urlaub gibt es die Bezüge aber bereits ohne Arbeitsleistung. Wer durch die Feuerwehrtätigkeit seine Erholung unzulässig beschnitten sieht, hat halt einfach das falsche Hobby gewählt. Manchmal ist Feuerwehr einfach nur anstrengend und mit persönlichem Einsatzwillen verbunden. Ohne dass jemand anderes dafür zahlen oder sonstwie aufkommen muss ... Das beschreibt das Wort Ehre in Ehrenamt.

  5. #5
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Die Einsatzzeit wird ja sowieso nicht dem ArbeitGEBER (AG) sondern dem ArbeitNEHMER (AN) von der Kommune gezahlt. Der AG hat also (besonders im Urlaub) damit garnichts zu tun!
    Das hängt vom Bundesland ab und ist daher so pauschal ausgedrückt falsch. Die meisten Länder (z.B. NRW per FSHG, RLP per LBKG) haben es genau andersrum geregelt, die ArbeitGEBER sind gesetzlich verpflichtet zur Lohnfortzahlung und haben dann einen Erstattungsanspruch gegen die Kommune. Anders wäre es z.B. in BaWü, da hättest du recht. Da ist der Arbeitgeber finanziell in dem Moment raus, wo die Freistellung greift, und der Arbeitnehmer bekommt direkte Zahlungen von der Kommune.

  6. #6
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    Hallo,
    wobei auch in BaWü ausschließlich von Verdienstausfall gesprochen wird. Da dieser hier bereits durch Bundesrecht ausgeschlossen ist, können meiner Meinung nach, nach Landesrecht keine Doppelansprüche begründet werden.

    Bis dann

    Dominic

  7. #7
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    Zitat Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
    Hallo,
    wobei auch in BaWü ausschließlich von Verdienstausfall gesprochen wird. Da dieser hier bereits durch Bundesrecht ausgeschlossen ist, können meiner Meinung nach, nach Landesrecht keine Doppelansprüche begründet werden.
    Welches Bundesrecht?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Hallo,
    Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).

    Bis dann

    Dominic

  9. #9
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    Zitat Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
    Hallo,
    Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).

    Bis dann

    Dominic
    Das interessiert nicht.
    nochmal ... Feuerwehr ist keine Arbeit und du bist kein Arbeitnehmer bei der Feuerwehr, deswegen gilt das Bundesurlaubsgesetz schonmal gar nicht und wenn Feuerwehr rein rechtlich als Arbeit zählt, dann dürftest du nach der Arbeit schon gar nicht mehr zur Feuerwehr.

    Ihr werft da Dinge in ein Topf das es eine wahre Freude ist.
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  10. #10
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    Hallo,
    ich glaube Du wirfst hier ziemlich was durcheinander.
    Das freiwilliger Dienst in der Feuerwehr einem Beschäftigungsverhältnis gleichkommt, habe ich nie behauptet. Wenn Du meine vorigen Beiträge gelesen hättest, wäre Dir das auch klar geworden.

    Fakt ist aber, dass die Passagen in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Länder, dem Schutz der Feuerwehrangehörigen vor Verdienstausfall in ihrem "normalen" Beschäftigungsverhältnis dienen. Dieser Schutz kann allerdings auch nur greifen, wenn der FFM als Arbeitnehmer für den Dienst bei der Feuerwehr von der Arbeitspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber freigestellt werden muss und dadurch die Gefahr von Entgeltausfall besteht.
    Man kannst ja auch keinen Verdienstausfall für seine Freizeit geltend machen.

    Da ein im Erholungsurlaub befindlicher Arbeitnehmer allerdings durch das Bundesurlaubsgesetz bereits von seiner Arbeitspflicht befreit ist und auch ebenfalls nach dem Gesetz, sein Gehalt als Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt wird, greifen die Regelungen des Feuerwehrgesetzes zum Verdienstausfall nicht mehr. Damit entstehen weder Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber oder der Kommune, noch kann ein Arbeitgeber (je nach FW-Gesetz) diese Ansprüche seines Arbeitnehmers gegenüber der Kommune weiterreichen.

    Bis dann

    Dominic

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