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Thema: Erstattung Urlaub nach Feuerwehreinsatz

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Die Einsatzzeit wird ja sowieso nicht dem ArbeitGEBER (AG) sondern dem ArbeitNEHMER (AN) von der Kommune gezahlt. Der AG hat also (besonders im Urlaub) damit garnichts zu tun!
    Das hängt vom Bundesland ab und ist daher so pauschal ausgedrückt falsch. Die meisten Länder (z.B. NRW per FSHG, RLP per LBKG) haben es genau andersrum geregelt, die ArbeitGEBER sind gesetzlich verpflichtet zur Lohnfortzahlung und haben dann einen Erstattungsanspruch gegen die Kommune. Anders wäre es z.B. in BaWü, da hättest du recht. Da ist der Arbeitgeber finanziell in dem Moment raus, wo die Freistellung greift, und der Arbeitnehmer bekommt direkte Zahlungen von der Kommune.

  2. #2
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    Hallo,
    wobei auch in BaWü ausschließlich von Verdienstausfall gesprochen wird. Da dieser hier bereits durch Bundesrecht ausgeschlossen ist, können meiner Meinung nach, nach Landesrecht keine Doppelansprüche begründet werden.

    Bis dann

    Dominic

  3. #3
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    Zitat Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
    Hallo,
    wobei auch in BaWü ausschließlich von Verdienstausfall gesprochen wird. Da dieser hier bereits durch Bundesrecht ausgeschlossen ist, können meiner Meinung nach, nach Landesrecht keine Doppelansprüche begründet werden.
    Welches Bundesrecht?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Hallo,
    Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).

    Bis dann

    Dominic

  5. #5
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    Zitat Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
    Hallo,
    Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).

    Bis dann

    Dominic
    Das interessiert nicht.
    nochmal ... Feuerwehr ist keine Arbeit und du bist kein Arbeitnehmer bei der Feuerwehr, deswegen gilt das Bundesurlaubsgesetz schonmal gar nicht und wenn Feuerwehr rein rechtlich als Arbeit zählt, dann dürftest du nach der Arbeit schon gar nicht mehr zur Feuerwehr.

    Ihr werft da Dinge in ein Topf das es eine wahre Freude ist.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Hallo,
    ich glaube Du wirfst hier ziemlich was durcheinander.
    Das freiwilliger Dienst in der Feuerwehr einem Beschäftigungsverhältnis gleichkommt, habe ich nie behauptet. Wenn Du meine vorigen Beiträge gelesen hättest, wäre Dir das auch klar geworden.

    Fakt ist aber, dass die Passagen in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Länder, dem Schutz der Feuerwehrangehörigen vor Verdienstausfall in ihrem "normalen" Beschäftigungsverhältnis dienen. Dieser Schutz kann allerdings auch nur greifen, wenn der FFM als Arbeitnehmer für den Dienst bei der Feuerwehr von der Arbeitspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber freigestellt werden muss und dadurch die Gefahr von Entgeltausfall besteht.
    Man kannst ja auch keinen Verdienstausfall für seine Freizeit geltend machen.

    Da ein im Erholungsurlaub befindlicher Arbeitnehmer allerdings durch das Bundesurlaubsgesetz bereits von seiner Arbeitspflicht befreit ist und auch ebenfalls nach dem Gesetz, sein Gehalt als Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt wird, greifen die Regelungen des Feuerwehrgesetzes zum Verdienstausfall nicht mehr. Damit entstehen weder Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber oder der Kommune, noch kann ein Arbeitgeber (je nach FW-Gesetz) diese Ansprüche seines Arbeitnehmers gegenüber der Kommune weiterreichen.

    Bis dann

    Dominic

  7. #7
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    Richtig und auf deutsch gesagt.
    Wer im Urlaub zum Feuerwehreinsatz geht macht das in seiner Freizeit und bekommt gar nichts.
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