Das hängt vom Bundesland ab und ist daher so pauschal ausgedrückt falsch. Die meisten Länder (z.B. NRW per FSHG, RLP per LBKG) haben es genau andersrum geregelt, die ArbeitGEBER sind gesetzlich verpflichtet zur Lohnfortzahlung und haben dann einen Erstattungsanspruch gegen die Kommune. Anders wäre es z.B. in BaWü, da hättest du recht. Da ist der Arbeitgeber finanziell in dem Moment raus, wo die Freistellung greift, und der Arbeitnehmer bekommt direkte Zahlungen von der Kommune.