Hallo,
ich glaube Du wirfst hier ziemlich was durcheinander.
Das freiwilliger Dienst in der Feuerwehr einem Beschäftigungsverhältnis gleichkommt, habe ich nie behauptet. Wenn Du meine vorigen Beiträge gelesen hättest, wäre Dir das auch klar geworden.
Fakt ist aber, dass die Passagen in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen der Länder, dem Schutz der Feuerwehrangehörigen vor Verdienstausfall in ihrem "normalen" Beschäftigungsverhältnis dienen. Dieser Schutz kann allerdings auch nur greifen, wenn der FFM als Arbeitnehmer für den Dienst bei der Feuerwehr von der Arbeitspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber freigestellt werden muss und dadurch die Gefahr von Entgeltausfall besteht.
Man kannst ja auch keinen Verdienstausfall für seine Freizeit geltend machen.
Da ein im Erholungsurlaub befindlicher Arbeitnehmer allerdings durch das Bundesurlaubsgesetz bereits von seiner Arbeitspflicht befreit ist und auch ebenfalls nach dem Gesetz, sein Gehalt als Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt wird, greifen die Regelungen des Feuerwehrgesetzes zum Verdienstausfall nicht mehr. Damit entstehen weder Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber oder der Kommune, noch kann ein Arbeitgeber (je nach FW-Gesetz) diese Ansprüche seines Arbeitnehmers gegenüber der Kommune weiterreichen.
Bis dann
Dominic