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Thema: private "SOSI"

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Springlichter (intermittierende Lichter):
    Weder § 50 StVZO noch § 52 StVZO erklären „Springlichter“ an Einsatzfahrzeugen für zulässig. Das bedeutet gemäß § 49 a StVZO, dass „Springlichter“ nicht betrieben wer-den bzw. eingebaut sein dürfen. Ein Fahrzeug mit einer solchen Schaltung verliert somit grundsätzlich die Betriebserlaubnis, siehe § 19 Abs. 2 StVZO.

    Quelle: www.fuk-nds.de

  2. #2
    ballalaika Gast
    Zitat Zitat von Marcus aus LH Beitrag anzeigen
    Springlichter (intermittierende Lichter):
    Weder § 50 StVZO noch § 52 StVZO erklären „Springlichter“ an Einsatzfahrzeugen für zulässig. Das bedeutet gemäß § 49 a StVZO, dass „Springlichter“ nicht betrieben wer-den bzw. eingebaut sein dürfen. Ein Fahrzeug mit einer solchen Schaltung verliert somit grundsätzlich die Betriebserlaubnis, siehe § 19 Abs. 2 StVZO.

    Quelle: www.fuk-nds.de
    Man muss evtl. sogar damit rechnen, das man von einem Fahrzeug bzw desen Fahrer, dem man mit Springlicht hinterherfährt, angezeigt wird, da er dieses Springlicht als Nötigung sieht.

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