Zitat Zitat von Marcus aus LH Beitrag anzeigen
Springlichter (intermittierende Lichter):
Weder § 50 StVZO noch § 52 StVZO erklären „Springlichter“ an Einsatzfahrzeugen für zulässig. Das bedeutet gemäß § 49 a StVZO, dass „Springlichter“ nicht betrieben wer-den bzw. eingebaut sein dürfen. Ein Fahrzeug mit einer solchen Schaltung verliert somit grundsätzlich die Betriebserlaubnis, siehe § 19 Abs. 2 StVZO.

Quelle: www.fuk-nds.de
Man muss evtl. sogar damit rechnen, das man von einem Fahrzeug bzw desen Fahrer, dem man mit Springlicht hinterherfährt, angezeigt wird, da er dieses Springlicht als Nötigung sieht.