Springlichter (intermittierende Lichter):
Weder § 50 StVZO noch § 52 StVZO erklären „Springlichter“ an Einsatzfahrzeugen für zulässig. Das bedeutet gemäß § 49 a StVZO, dass „Springlichter“ nicht betrieben wer-den bzw. eingebaut sein dürfen. Ein Fahrzeug mit einer solchen Schaltung verliert somit grundsätzlich die Betriebserlaubnis, siehe § 19 Abs. 2 StVZO.
Quelle:
www.fuk-nds.de