Das Niedersächsische Brandschutzgesetz spricht von Gemeindeeinwohnern. Die Gemeindeordnung wiederum sagt, das als Einwohner gilt, wer seinen "Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt" dort hat. Darunter sollte dann auch der Zweitwohnsitz fallen.
Das Niedersächsische Brandschutzgesetz spricht von Gemeindeeinwohnern. Die Gemeindeordnung wiederum sagt, das als Einwohner gilt, wer seinen "Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt" dort hat. Darunter sollte dann auch der Zweitwohnsitz fallen.
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