@Andreas 53/01:
Laut §52 Abs.3 StVZO muss die Hauptausstrahlrichtung der Kennleuchten nach vorne sein und darf nur in Verbindung mit Kennleuchten mit blauem Blinklicht verwendet werden. Das heisst aber im Umkehrschluss, dass auch "Heckklappenblitzer" sowie Seitenblitzer keine allgemeine Einbaugenehmigung haben, sondern einer Einzelabnahme bedürfen.