Hey @ all

ich bin noch nicht ganz fündig geworden, deswegen will ich mal hier um eure Hilfe bitten.

Bin Mitglied einer Feuerwehr in einem 3000 Einwohner Dorf. Wir haben 2 Autos: ein LF 16-TS und ein KLF-Thüringen (ähnl. einem TSF).

Problem: das LF 16-TS gehört nicht der Gemeinde, es wird vom Landkreis bei uns untergestellt und dient dem KATS, als gegenleistungen können wir dieses Fahrzeug auch zu "Nicht-KATS-Einsätzen" benutzen.

Darauf ruht sich auch entsprechend die Gemeinde aus und sagt: ihr zwei autos, beide entsprechen den mindestbedarfsplan.

nun hab ich gehört das KATS-Autos nicht in den örtlichen Bedarfsplan zu vorhaltung eingerechnet werden dürfen. Kann mir wer von euch helfen un sagen wo des genau stehen soll? bzw stimmt es überhaupt?

Komme aus Thüringen, hab hier schon mal in der ThürFWOrgVO geschaut. hier steht bei §3, Abs. 5 "Der Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang vorhalten. [...] Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge des Katastrophenschutzes angerechnet werden."

heißt für mich: Stufe 1 Fahrzeuge müssen der Gemeinde gehören und nicht dem Landkreis, KATS-Autos darf man erst ab Stufe 2, nicht in Stufe 1 anrechnen.

Was sagt ihr dazu?

Mfg
Daniel Kunze