Zitat Zitat von kunzebunze112 Beitrag anzeigen
Komme aus Thüringen, hab hier schon mal in der ThürFWOrgVO geschaut. hier steht bei §3, Abs. 5 "Der Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang vorhalten. [...] Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge des Katastrophenschutzes angerechnet werden."

heißt für mich: Stufe 1 Fahrzeuge müssen der Gemeinde gehören und nicht dem Landkreis, KATS-Autos darf man erst ab Stufe 2, nicht in Stufe 1 anrechnen.

Was sagt ihr dazu?
Das sehe ich auf die Schnelle auch so.

Es macht ja auch Sinn, Synergieeffekte zu nutzen. Wenn ich einen SW brauche und das Glück habe, dass einer vom Bund über das Land bei mir stationiert wird, wäre es ja hirnrissig, diesen als nicht existent anzunehmen und einen zweiten zu kaufen, der sich dann auch die Räder eckig steht. Das gleiche gilt für das x-te LF.

Bei 3000 Einwohnern und nach dem, was Google so hergibt, würdet ihr ja vmtl. in die Risikoklasse 2 fallen, somit wäre das KLF-Th alleine nicht ausreichend, weil ein (!) (H)LF 10/6 gefordert ist. Das LF 16-TS ist allerdings auch nur bedingt geeignet, die Lücke auszugleichen. Solche Wenn-Dann-Tabellen sind halt nicht immer ganz einfach anzuwenden bzw. decken nicht alle Einzelfälle sinnvoll.

Wenn man dann natürlich noch hingeht und das KLF zum Hilfsrüstwagen umbaut, wird es spannend um das einzig verbliebene ächte LF (16-TS) ... Wenn ich richtig verstehe, wollt ihr über die Nicht-Anrechnung des LF 16-TS für ein weiteres LF argumentieren?