Du willst Belege, alles klar.
Im VollzBekBayFwG ist es sehr ausführlich beschrieben. 4.5.1 einfach mal zu Gemüte führen.
Im Kommentar dazu, "Das neue Feuerwehrrecht in der Praxis" von Wilfried Schober:
Die Feuerwehr darf keine freiwilligen Leistungen erbringen, die ebenso gut Private, insbesondere private Unternehmen, leisten könnten. Aus Art. 87 Abs. 1 GO ergibt sich der Grundsatz, dass die öffentliche Hand der Privatwirtschaft nichts "wegnehmen" darf, da sie nicht, wie die Privaten, im wirschaftlichen Wettbewerb steht.
Das hab ich dir vorher schon geschrieben.
Die Feuerwehr ist nicht automatisch das Mitglied der Feuerwehr.
Als Organisation darf man nicht in Konkurrenz zu einem Unternehm treten, daß zählt aber nicht wenn man selber was am Gerätehas umbaut oder sonst irgendwas macht, was eben zum Verein gehört.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Hat du dir den Gesetzestext durchgelesen? Hast du gesehen dass von der "Vereinsarbeit" explizit differenziert wird? Wollen wir nun auf dieser Ebene weiterdiskutieren?
Eine Aussage "Feuerwehr != Mitglied der Feuerwehr" ist einfach nur eine kopflose Ausflucht. Die Organisation schraubt bestimmt keine Alarmanlage an.
Die Feuerwehr besteht aus Mitgliedern, und diese nehmen die Aufgaben der Feuerwehr wahr. Und wenn ein Mitglied der Feuerwehr im Gerätehaus arbeiten verrichtet, brauche ich gar nicht versuchen, zu behaupten dass dieser das als sein "Privatvergnügen" tut, sondern garantiert im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr.
Langsam wird es echt lächerlich.
Du willst nicht wirklich behaupten, dass ein bayerisches Feuerwehrmitglied nicht mit dem Feuerwehrbesen den Hof fegen darf, weil es dabei in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt? Haben bayerische Kommunen eigentlich Bauhöfe? Deren Aufgaben muss man dann ja auch komplett extern vergeben.
Wenn ich mir den von dir erwähnten Absatz durchlese, unterstützt der Deine Position eigentlich so gar nicht (mal abgesehen davon, dass diese Sache mit den Feuerwehrvereinen auch recht speziell und nicht so einfach auf andere Bundesländer zu übertragen ist).
Was steht denn eigentlich drin?
1.) Pflichtaufgaben sind unkritisch. Eine Pflichtaufgabe nach BayFwG ist "Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten."
Also sind alle Arbeiten, die dem Unterhalt (und damit dem Erhalt und dem Ausbau der Betriebs- und Leistungsfähigkeit) der Feuerwehr dienen völlig unkritisch. Dazu fallen schon einmal fast alle der von mir genannten Tätigkeiten, insb. aber auch die Installation einer Einbruchmeldeanlage.
2.) Vereinsaufgaben sind möglich, es gilt das Vereinsrecht. Eigenleistungen innerhalb von Vereinen sind aber weiterhin nicht verboten, jeder Sportverein darf seinen Rasen selbst mähen, jeder Schützenverein seinen Schießstand in Eigenleistung errichten und jeder Feuerwehrverein sein Grillhütte alleine bauen oder beim Feuerwehrfest auf den Caterer verzichten und selbst grillen.
3.) Für Vereinsaufgaben, bei denen Feuerwehrgeräte verwendet werden, ist die Einwilligung der Gemeinde erforderlich. Auch relativ unproblematisch. In diesem Fall darf nicht mit privaten Unternehmen konkurriert werden. Die Fälle sind aber an einer Hand abzuzählen und beschränken sich auf klassische Vorfälle wie "mit der Feuerwehrsäge den Baum des Nachbarn gefällt", die in der Tat nicht erlaubt sind, aber um diese Fälle geht es in der Diskussion hier ja gar nicht. Zumal für eine Konkurrenz auch erst einmal ein entsprechender Markt vor Ort konkret vorhanden sein muss. Diese Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Ich sehe weiterhin keine Bestätigung Deines Standpunktes.
Genau, damit trifft Fall 1) zu. Schön dass Du es endlich einsiehst.Die Feuerwehr besteht aus Mitgliedern, und diese nehmen die Aufgaben der Feuerwehr wahr. Und wenn ein Mitglied der Feuerwehr im Gerätehaus arbeiten verrichtet, brauche ich gar nicht versuchen, zu behaupten dass dieser das als sein "Privatvergnügen" tut, sondern garantiert im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr
1. Eine Vollzugsbekanntmachung ist schonmal kein Gesetz.
2. Ja in dieser Vollzugsbekanntmachung wird genau diffrenziert.
Zitat:"Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird."
Richtig und genau deshalb dürfen auch Mitglieder in einer Feuerwehr selber Autos putzen und reparieren und Atemschutzgeräte selber warten etc.
Richtig, wenn sie Aufgaben der Feuerwehr wahrnehmen, sind die Organisation Feuerwehr und dürfen nicht in Konkurrenz zu privaten Unternehmen treten.
Als Privat vergnügen vielleicht nicht, ändert aber nichts daran das hier unterschieden wird ob er Aufgaben der Organisation wahrnimmt oder des Vereins.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Und?
Du interpretierst folgendermaßen:
1.) Pflichtaufgaben sind unkritisch. Eine Pflichtaufgabe nach BayFwG ist "Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten."
Also sind alle Arbeiten, die dem Unterhalt (und damit dem Erhalt und dem Ausbau der Betriebs- und Leistungsfähigkeit) der Feuerwehr dienen völlig unkritisch. Dazu fallen schon einmal fast alle der von mir genannten Tätigkeiten, insb. aber auch die Installation einer Einbruchmeldeanlage.
Der eigentliche Sinn dahinter ist aber folgender:
"Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss die Gemeinde einen Elektriker rufen"
Dort steht nicht:
"Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss ein Feuerwehrmann diese instandsetzen"
Falsch!!!
Der Hausmeister ist für kleinere Reperturarbeiten (z.B Leuchtmittel defekt = Beleuchtung defekt ) zuständig, sollte er zufällig Elektroinstallateur bzw. Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik sein, darf er auch andere anfallende Arbeiten an Elektrischen Anlagen durchführen ( nach absprache mit seinem Fachbereichsleiter ).
Gruß Angriffstrupp
Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !
Nein, der eigentliche Sinn ist: Die Gemeinde muss eine funktionierende Beleuchtung im Gerätehaus haben. Wie sie das hinbekommt, kann sie frei entscheiden.
Deine Aussage war, dass der Feuerwehrmann sie gar nicht instandsetzen darf. Das ist und bleibt falsch. Womit wir wieder bei dem hier wären:Dort steht nicht:
"Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss ein Feuerwehrmann diese instandsetzen"
Dass sich hier wieder an einem Beispiel aufgehangen wird...
Seit wann ist von einem bestellten Hausmeister die Rede? Wir reden über F E U E R W E H R L E U T E, nicht über Hausmeister!
Eben nicht! Liest du nicht, was andere schreiben, oder ignorierst du die Fakten absichtlich?
Und in erster Linie ist genau das die Wahrheit! Wir sind wieder bei vollzbekbayfwg 4.5.1, unzwar in der Situation, dass es sich nicht um "reine Vereinsarbeit" handelt, und ich nehme dem örtlichen Elektriker die Arbeit weg. Dieser kann nun am Feuerwehrhaus vorbeikommen, die Situation fotografieren, und den Träger der Feuerwehr für dieses Verhalten abmahnen!
Eine andere Herangehensweise ist auch noch die folgende. Wenn wir uns weiter an das Beispiel klammern wollen: Du wechselst in der Fahrzeughalle eine Lampe in 5 Meter Höhe. Oder nehmen wir die ganze Leuchte. Nebenbei schraubst du von mir aus noch einen Bewegungsmelder für die Alarmanlage an. Nun fällst du von der Leiter. Wie verkaufst du das der Feuerwehrunfallkasse?
Sorry, ich klinke mich aus. Du willst oder kannst es nicht verstehen. Möge sich jeder sein eigenes Bild von der Realität machen.
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