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Thema: Einbruch in Kranenburger Feuerwehrgerätehaus.

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  1. #1
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Du willst Belege, alles klar.

    Im VollzBekBayFwG ist es sehr ausführlich beschrieben. 4.5.1 einfach mal zu Gemüte führen.

    Im Kommentar dazu, "Das neue Feuerwehrrecht in der Praxis" von Wilfried Schober:
    Das hab ich dir vorher schon geschrieben.
    Die Feuerwehr ist nicht automatisch das Mitglied der Feuerwehr.
    Als Organisation darf man nicht in Konkurrenz zu einem Unternehm treten, daß zählt aber nicht wenn man selber was am Gerätehas umbaut oder sonst irgendwas macht, was eben zum Verein gehört.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Hat du dir den Gesetzestext durchgelesen? Hast du gesehen dass von der "Vereinsarbeit" explizit differenziert wird? Wollen wir nun auf dieser Ebene weiterdiskutieren?

    Eine Aussage "Feuerwehr != Mitglied der Feuerwehr" ist einfach nur eine kopflose Ausflucht. Die Organisation schraubt bestimmt keine Alarmanlage an.

    Die Feuerwehr besteht aus Mitgliedern, und diese nehmen die Aufgaben der Feuerwehr wahr. Und wenn ein Mitglied der Feuerwehr im Gerätehaus arbeiten verrichtet, brauche ich gar nicht versuchen, zu behaupten dass dieser das als sein "Privatvergnügen" tut, sondern garantiert im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr.

  3. #3
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    Langsam wird es echt lächerlich.

    Du willst nicht wirklich behaupten, dass ein bayerisches Feuerwehrmitglied nicht mit dem Feuerwehrbesen den Hof fegen darf, weil es dabei in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt? Haben bayerische Kommunen eigentlich Bauhöfe? Deren Aufgaben muss man dann ja auch komplett extern vergeben.

    Wenn ich mir den von dir erwähnten Absatz durchlese, unterstützt der Deine Position eigentlich so gar nicht (mal abgesehen davon, dass diese Sache mit den Feuerwehrvereinen auch recht speziell und nicht so einfach auf andere Bundesländer zu übertragen ist).
    Was steht denn eigentlich drin?

    1.) Pflichtaufgaben sind unkritisch. Eine Pflichtaufgabe nach BayFwG ist "Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten."
    Also sind alle Arbeiten, die dem Unterhalt (und damit dem Erhalt und dem Ausbau der Betriebs- und Leistungsfähigkeit) der Feuerwehr dienen völlig unkritisch. Dazu fallen schon einmal fast alle der von mir genannten Tätigkeiten, insb. aber auch die Installation einer Einbruchmeldeanlage.

    2.) Vereinsaufgaben sind möglich, es gilt das Vereinsrecht. Eigenleistungen innerhalb von Vereinen sind aber weiterhin nicht verboten, jeder Sportverein darf seinen Rasen selbst mähen, jeder Schützenverein seinen Schießstand in Eigenleistung errichten und jeder Feuerwehrverein sein Grillhütte alleine bauen oder beim Feuerwehrfest auf den Caterer verzichten und selbst grillen.

    3.) Für Vereinsaufgaben, bei denen Feuerwehrgeräte verwendet werden, ist die Einwilligung der Gemeinde erforderlich. Auch relativ unproblematisch. In diesem Fall darf nicht mit privaten Unternehmen konkurriert werden. Die Fälle sind aber an einer Hand abzuzählen und beschränken sich auf klassische Vorfälle wie "mit der Feuerwehrsäge den Baum des Nachbarn gefällt", die in der Tat nicht erlaubt sind, aber um diese Fälle geht es in der Diskussion hier ja gar nicht. Zumal für eine Konkurrenz auch erst einmal ein entsprechender Markt vor Ort konkret vorhanden sein muss. Diese Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

    Ich sehe weiterhin keine Bestätigung Deines Standpunktes.

    Die Feuerwehr besteht aus Mitgliedern, und diese nehmen die Aufgaben der Feuerwehr wahr. Und wenn ein Mitglied der Feuerwehr im Gerätehaus arbeiten verrichtet, brauche ich gar nicht versuchen, zu behaupten dass dieser das als sein "Privatvergnügen" tut, sondern garantiert im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr
    Genau, damit trifft Fall 1) zu. Schön dass Du es endlich einsiehst.

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    leine pflichtaufgabe nach bayfwg ist "zur erfüllung dieser aufgaben haben die gemeinden in den grenzen ihrer leistungsfähigkeit gemeindliche feuerwehren (art. 4 abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten."
    also sind alle arbeiten, die dem unterhalt (und damit dem erhalt und dem ausbau der betriebs- und leistungsfähigkeit) der feuerwehr dienen völlig unkritisch. Dazu fallen schon einmal fast alle der von mir genannten tätigkeiten, insb. Aber auch die installation einer einbruchmeldeanlage.
    Die Gemeinden haben die Pflicht, nicht die Feuerwehrmitglieder!

  5. #5
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Die Gemeinden haben die Pflicht, nicht die Feuerwehrmitglieder!
    Und?

    Füllzeichen

  6. #6
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Und?

    Füllzeichen
    Und?

    Du interpretierst folgendermaßen:


    1.) Pflichtaufgaben sind unkritisch. Eine Pflichtaufgabe nach BayFwG ist "Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten."
    Also sind alle Arbeiten, die dem Unterhalt (und damit dem Erhalt und dem Ausbau der Betriebs- und Leistungsfähigkeit) der Feuerwehr dienen völlig unkritisch. Dazu fallen schon einmal fast alle der von mir genannten Tätigkeiten, insb. aber auch die Installation einer Einbruchmeldeanlage.

    Der eigentliche Sinn dahinter ist aber folgender:

    "Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss die Gemeinde einen Elektriker rufen"

    Dort steht nicht:

    "Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss ein Feuerwehrmann diese instandsetzen"

  7. #7
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Und?


    "Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss die Gemeinde einen Elektriker rufen"

    Falsch!!!
    Der Hausmeister ist für kleinere Reperturarbeiten (z.B Leuchtmittel defekt = Beleuchtung defekt ) zuständig, sollte er zufällig Elektroinstallateur bzw. Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik sein, darf er auch andere anfallende Arbeiten an Elektrischen Anlagen durchführen ( nach absprache mit seinem Fachbereichsleiter ).
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  8. #8
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Und?

    Der eigentliche Sinn dahinter ist aber folgender:

    "Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss die Gemeinde einen Elektriker rufen"
    Nein, der eigentliche Sinn ist: Die Gemeinde muss eine funktionierende Beleuchtung im Gerätehaus haben. Wie sie das hinbekommt, kann sie frei entscheiden.

    Dort steht nicht:

    "Wenn im Gerätehaus die Beleuchtung defekt ist, muss ein Feuerwehrmann diese instandsetzen"
    Deine Aussage war, dass der Feuerwehrmann sie gar nicht instandsetzen darf. Das ist und bleibt falsch. Womit wir wieder bei dem hier wären:
    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Das hängt natürlich von der örtlichen Organisation ab.

  9. #9
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Hat du dir den Gesetzestext durchgelesen? Hast du gesehen dass von der "Vereinsarbeit" explizit differenziert wird?
    1. Eine Vollzugsbekanntmachung ist schonmal kein Gesetz.
    2. Ja in dieser Vollzugsbekanntmachung wird genau diffrenziert.
    Zitat:"Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird."

    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Eine Aussage "Feuerwehr != Mitglied der Feuerwehr" ist einfach nur eine kopflose Ausflucht. Die Organisation schraubt bestimmt keine Alarmanlage an.
    Richtig und genau deshalb dürfen auch Mitglieder in einer Feuerwehr selber Autos putzen und reparieren und Atemschutzgeräte selber warten etc.

    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Die Feuerwehr besteht aus Mitgliedern, und diese nehmen die Aufgaben der Feuerwehr wahr.
    Richtig, wenn sie Aufgaben der Feuerwehr wahrnehmen, sind die Organisation Feuerwehr und dürfen nicht in Konkurrenz zu privaten Unternehmen treten.

    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Und wenn ein Mitglied der Feuerwehr im Gerätehaus arbeiten verrichtet, brauche ich gar nicht versuchen, zu behaupten dass dieser das als sein "Privatvergnügen" tut, sondern garantiert im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr.
    Als Privat vergnügen vielleicht nicht, ändert aber nichts daran das hier unterschieden wird ob er Aufgaben der Organisation wahrnimmt oder des Vereins.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Als Privat vergnügen vielleicht nicht, ändert aber nichts daran das hier unterschieden wird ob er Aufgaben der Organisation wahrnimmt oder des Vereins.
    Und im Rest von Deutschland?

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