Hallo,
das ist schon mal pauschal Blödsinn. Im Schadensfall ist immer der Fahrzeuglenker, also der Maschinist der Verantwortliche. Wird seitens der Leitstelle vorgegeben, dass der Einsatz ohne SoSi gefahren werden soll, tut man gut daran, auch keine Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen. Kommt es zu einem Schaden, stehen die Aufzeichnungen der Leitstelle sonst auch gegen den Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
Ich finde es auch sehr gewagt, wenn ein KBM oder Einheitsführer Sonder- und Wegerechtsgebrauch anordnen will, da die StVO als hoch anzusiedelnde Rechtsverordnung ziemlich enge Voraussetzungen für den Gebrauch vorschreibt.
Bei einer Ölspur wird dies sehr schnell schwierig. Ist z.B. die Polizei bereits zur Verkehrsabsicherung vor Ort, welche Gefahr will man dann noch für die höchste Eilbedürftigkeit vorschieben? Für die Nutzung von Sonderrechten gelten dieselben Grundsätze, wie für sämtliches öffentlich Rechtliches (behördliches/hoheitliches) Handeln: "Die handelnde Behörde muss von Rechtswegen sachlich zuständig sein (Ausnahme, ggf. bei Amtshilfe) Das Mittel muss geeignet sein und es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des Zieles existieren".
Zum eigentlichen Thema, Behörden Können bei Amtshilfe die ersuchende Behörde selbst von den Kosten freistellen. Gleiches gilt bei Zuständigkeit mehrere Behörden und bei Handlungen außerhalb der Amtshilfe. Allerdings können in vielen Fällen die Kosten gegenüber dem Verursacher, dem Betreiber einer Anlage, den Halter eines Fahrzeuges etc. geltend gemacht werden. Näheres wird durch das THW-Gesetz, das FSHG und RettG (oder entsprechendes Pendant des jeweiligen BL), die VwVG des Bundes und der Länder und letztendlich die Gebührensatzungen der Kommune geregelt.
Im Einzelfall muss man tatsächlich prüfen, welche Kosten von wem, gegen wen abgerechnet werden können.
Bis dann
Dominic