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Thema: Warum wird das THW so selten alarmiert?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Tja, so ist das halt mit dem Föderalismus. Nachdem in NRW ja vor Jahren höchstrichterlich Ölspuren zum möglichen Unglücksfall erhoben wurden, fallen hier auch vollgelaufene Keller (oberhalb einer Bagatellgrenze) und m. E. auch Dachziegel, die auf öffentlichen Grund zu stürzen drohen und daher eine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstellen, darunter.

    Ich hoffe aber mal, dass man die von dir beschriebenen Einsätze dann auch als "freiwillige Aufgaben" ansieht und entsprechend ohne SoSi und Sonderrechte abarbeitet.

  2. #2
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Nachdem in NRW ja vor Jahren höchstrichterlich Ölspuren zum möglichen Unglücksfall erhoben wurden,
    Ihr dürft keine Ölspuren verrechnen?
    Na gott sei dank wohn ich nicht in NRW.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Du musst da unterscheiden:
    - Was ist gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe der Feuerwehr?
    - Für welche Einsätze gemäß Pflichtaufgaben darf Kostenersatz verlangt werden?

    Das Problem bei der Ölspur als Unglücksfall ist primär, dass die Feuerwehr da dann in eigener Zuständigkeit tätig werden muss und eben nicht mehr sagen kann "Das ist nicht unsere Aufgabe, soll sich der Straßenbaulastträger drum kümmern!".

    Kostenersatz ist bei Ölspuren möglich, wenn die Ölspur beim Betrieb von Kraftfahrzeugen oder beim Transport von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist.

    Bei Ölspuren gilt speziell noch:
    "Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist."

    Da die Ölspurbeseitigung auch Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist, muss er da für die Kosten aufkommen.

  4. #4
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    Hallo
    zusammen bei uns im Kreis WAF hat der KBM entschieden das bei Ölspuren generel unter SoSi gefahren werden

  5. #5
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    Na dann soll der KBM selber fahren.
    Es liegt immer in der Entscheidungsgewalt des Maschinisten ob er das Sondersignal anmacht oder lieber ausläßt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    bei uns steht das auf dem Alarmfax (inkl DME) ob mit oder ohne SoSi und die einzigsten welcher noch entscheiden dürfen ob mit oder ohne sind der EL oder Gruppenführer den die müssen sich rechtfertigen warum man ohne SoSi gefahren ist vorallem dan wenn aufgrund der glatten Strasse ein VU passiert ist

  7. #7
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    Hallo,
    das ist schon mal pauschal Blödsinn. Im Schadensfall ist immer der Fahrzeuglenker, also der Maschinist der Verantwortliche. Wird seitens der Leitstelle vorgegeben, dass der Einsatz ohne SoSi gefahren werden soll, tut man gut daran, auch keine Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen. Kommt es zu einem Schaden, stehen die Aufzeichnungen der Leitstelle sonst auch gegen den Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
    Ich finde es auch sehr gewagt, wenn ein KBM oder Einheitsführer Sonder- und Wegerechtsgebrauch anordnen will, da die StVO als hoch anzusiedelnde Rechtsverordnung ziemlich enge Voraussetzungen für den Gebrauch vorschreibt.
    Bei einer Ölspur wird dies sehr schnell schwierig. Ist z.B. die Polizei bereits zur Verkehrsabsicherung vor Ort, welche Gefahr will man dann noch für die höchste Eilbedürftigkeit vorschieben? Für die Nutzung von Sonderrechten gelten dieselben Grundsätze, wie für sämtliches öffentlich Rechtliches (behördliches/hoheitliches) Handeln: "Die handelnde Behörde muss von Rechtswegen sachlich zuständig sein (Ausnahme, ggf. bei Amtshilfe) Das Mittel muss geeignet sein und es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des Zieles existieren".

    Zum eigentlichen Thema, Behörden Können bei Amtshilfe die ersuchende Behörde selbst von den Kosten freistellen. Gleiches gilt bei Zuständigkeit mehrere Behörden und bei Handlungen außerhalb der Amtshilfe. Allerdings können in vielen Fällen die Kosten gegenüber dem Verursacher, dem Betreiber einer Anlage, den Halter eines Fahrzeuges etc. geltend gemacht werden. Näheres wird durch das THW-Gesetz, das FSHG und RettG (oder entsprechendes Pendant des jeweiligen BL), die VwVG des Bundes und der Länder und letztendlich die Gebührensatzungen der Kommune geregelt.
    Im Einzelfall muss man tatsächlich prüfen, welche Kosten von wem, gegen wen abgerechnet werden können.

    Bis dann

    Dominic

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