Konkrete Anforderungen an solche Ruheräume gibt es nicht, die aktuelle Arbeitsstättenverordnung beschränkt sich auf
(2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
Etagenbetten sind bei Beschäftigten im Alarmdienst m. M. n. eindeutig nicht "dem Zweck entsprechend".

Grundsätzlich sehe ich alleine schon die Grundfläche des Raumes grenzwertig, bei einem Neubau darf man einen Bereitschaftsraum für zwei Personen nicht so planen. Man muss sich mal fragen, ob es der Gesundheit bzw. dem Wohlbefinden förderlich ist, die Nacht auf so engem Raum mit zwei Personen zu verbringen.

Eine Ablagemöglichkeit (Tisch) ist zwingend vorzusehen, idealerweise ein Spind für Privatgegenstände. Auf Stühle kann man m M. n. verzichten, wenn es einen entsprechenden Aufenthalts- bzw. Pausenraum gibt.

Die DIN 14092-1 für Feuerwehrhäuser, die man als Stand der Technik heranziehen kann, fordert 15 m² für ein Zweibettzimmer. Das ist das Doppelte von dem, was ihr plant. In meinen Augen ist das so eine Fehlplanung, die den notwendigen Mitarbeiterschutz nicht berücksichtigt.