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Thema: Ist es erlaubt den 4m Funk über Melder zuhören

  1. #16
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    Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

    Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?

  2. #17
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

    Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?
    Bei uns haben sie einen Abhörempfänger im Gerätehaus, im Alarmfall schalten sie das Teil ein und hören was los ist.
    Der Rest läuft dann via Handy oder die Rückmeldungen macht ein KBI/KBM
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #18
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    Dito, meistens. Wobei Handy nicht immer das Gelbe vom Ei ist.
    Allein deswegen gehörten den TSA-Wehrern zumindest 2m-Geräte besorgt.

    OK, Zugegeben, der ganze Post war schon etwas aus dem Zusammenhang gerissen ;)
    Aber einfach ma bei Nachfahrten einzusteigen, war nicht einfach! :D

    Zum Thema:

    Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http...en/bos.html%99
    In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
    Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
    Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!
    Was ist damit?
    Das war bislang auch mein Stand.

  4. #19
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    Das Urteil ist so m. E. verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben.

    Dabei ging es um die Frage, ob Besitz/Betrieb eines Scanners, der ein CE-Zeichen besitzt und damit europaweit vertrieben werden darf, strafbar sein kann. Das wurde verneint. Besagtem Angeklagten war soweit ich weiß nicht nachzuweisen, dass er nicht-öffentliche Sendungen abgehört hat.

    Illegal ist es natürlich trotzdem, bestimmte, "verbotene" Frequenz abzuhören. Das ist nach TKG weiterhin verboten und dazu gibt es etliche Urteile. Fraglich ist allein immer die Frage der Nachweisbarkeit.

  5. #20
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    Zitat Zitat von b0zzen Beitrag anzeigen
    Zum Thema:

    Zitat:
    Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http...en/bos.html%99
    In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
    Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
    Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!

    Was ist damit?
    Das war bislang auch mein Stand.



    Was ist damit?
    Das war bislang auch mein Stand.
    @b0zzen,

    Du bist irgendwo im Jahr 1997 hängengeblieben ;-)
    Wir haben heute 2011, das sind ca 14 Jahre.
    Inzwischen wurde das TKG geändert, vielleicht solltest du das einfach mal durchlesen.
    Es stammt übrigends vom 22.06.2004.

    § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen.
    in Verbindung mit der Strafandrohung § 148

    Das sogenannte Burgdorfurteil (Amtsgericht) war nie massgebend in Sachen abhören.
    Das kannst du abhaken. Es gibt aktuellere Urteile von anderen und höheren Instanzen.
    .
    mfg
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  6. #21
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    Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
    Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.

    Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?

  7. #22
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

    Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?
    Bis vor eininger Zeit hatten wir euch nur einen TSA. Bei Sirenenalarm lief das dann folgend ab.
    Die Sirene hat laut krach gemacht. Der Kommandant hat den einzigen FME so das er auch mitbekommt was los ist. Zusätzlich hängt im GH der Sirenenempfänger, welcher dann auch auf mithören stellt.
    Zusätzlich läuft bei uns eine Anrufalarmierung (Nur ansage Alarm ohne Einsatzort /-Stichwort).
    Der Kommandant schreibt dann auf eine Tafel den Einsatzort /-stichwort.
    Der Maschinist schnappt sich den TSA und fährt los.
    Die umgezogenen Kameraden sammeln sich in Grüppchen und fahren per privat kfz los.
    An der Einsatzstelle wird sich dann gesammelt und auf weiteres gewartet.
    Da wir nur eine Dorfwehr sind und viele ausserhalb arbeiten dauert es halt bis diese kommen. Die kommenden dann halt nach per privat-kfz. funktioniert bei uns problemlos.
    Und selbst mit der verpflegung gibt es keine probleme.
    Da die kameraden ja nicht erst eine halbe stunde oder länger später kommen, sondern in der anfangsphase eines einsatzes.
    Und abfrage der personalstärke für verpflegung kommt i.d.r frühestens nach einer stunde.

    Aber jetzt haben wir keinen TSA mehr sondern ein LF8.
    Aber die vorgehensweise ist die gleiche.

  8. #23
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    Zitat Zitat von b0zzen Beitrag anzeigen
    Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
    Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.

    Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?
    Soweit es mir bekannt ist, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, darf man nur "Meldungen" hören, die für einen selber bestimmt sind! Also für denjenigen, der Angehöriger einer HiOrg ist und unmittelbar an einem Einsatz beteiligt ist.

    Bedeutet also im Umkehrschluss:

    - Alarmierung mit Durchsage
    - Funkverkehr während des Einsatzes
    - Abmeldung bei der Lst

    Und dann müsste eigentlich Schluss sein!

    MfG

  9. #24
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    Es sollten gelten:

    Zitat Zitat von Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    und

    Zitat Zitat von Telekommunikationsgesetz § 148 Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt (...)
    Gruß, Hobbyfunker

  10. #25
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    Es gibt aber auch die Ansicht, dass der Betreiber eines Kommunikationsnetzes, geeignete Maßnahmen treffen muß, um diese gegen Abhören zu schützen. Denn nur so kann die erkennbare Abgrenzung zwischen für die Allgemeinheit bestimmt, und eben nicht, gezogen werden.

    Diese Ansicht wiederrum teilt sich in diejenigen, die sagen eine Grundverschlüsselung, egal ob wirksam oder nicht, ist ausreichend um eine Abgrenzung zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" zu ziehen.

    Und diejenigen, die dagen nur eine wirksame bzw. nur mit Absicht zu umgehende Verschlüsselung reicht aus, um die Grenze festzumachen.

    Klar ist, dass der Zweck des Gesetzes ganz klar die Illegalisierung des Abhören, u.a. von Polizeifunk ist.

    Aber um eine Tat vorwerfbar zu begehen, ist üblicherweise ein absichtlicher Verstoß nötig (sofern Fahrässigkeit, als Tatvoraussetzung, im Gesetz nicht explizit genannt). Absichtlichkeit bedeutet aber nicht nur die Absicht, diesen Funk mitzuhören, sondern auch die Absicht, gegen die "nicht- Öffentlichkeit" zu verstoßen.

    Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?

    Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
    Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.

    Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).

    Aber für BOS- Funk soll gelten, dass gerade diese keinen Abhörschutz brauchen, und für jeden dennoch völlig klar sein muß, dass das Abhören natürlich dennoch verboten ist. Auch wenn es kein spezielles Lex BOS gibt, sondern die Verbots- Grundlagen identisch zu denen, aller anderen Betreiber ist.

    Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.

  11. #26
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
    Nö, weil der Gesetzgeber und Gerichte das anders sehen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #27
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?
    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, auf die Idee, dass der Polizei- oder Feuerwehrfunk, auch wenn unverschlüsselt, möglicherweise nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, könnte jede halbwegs normal denkende Mensch alleine kommen.

    Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
    Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.
    Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan? Die öffentlich-rechtlichen müssten ja verschlüsseln, wenn sie nicht wollen, dass jemand widerrechtlich ihre Sendungen empfängt ... (Um mal bei unpassenden Beispielen zu bleiben.)

    Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).
    Stimmt, untersagt ist entweder die Urheberrechtsverletzung oder das Umgehen des Kopierschutzes.

    Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
    Deine Ansicht halte ich diesbezüglich für ziemlich irrelevant. Die Fakten sehen nun einmal anders aus.

  13. #28
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht....
    Dieser Grundsatz betrifft nur die positive Kenntnis über die Existenz der Rechtsnorm, nicht jedoch die Kenntnis über die Begehung der Straftat. Man kann also bestraft werden wenn man nicht weiß dass Diebstahl strafbar ist, nicht jedoch wenn man gar nicht weiß das man gerade einen Diebstahl begeht (z.B. die Entnahme v. Wertgegenständen aus einem Banksafe, der irrtümlich für den Eigenen gehalten wird).

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan?
    Hier handelt es sich ja um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Sendungen der ö.R. sind ja für die Allgemeinheit bestimmt, und die Gebührenpflicht alleinig (zumindest bis 2013 noch) durch die Möglichkeit des Empfangs ausgelöst (Also aufgrund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, nicht wie hier diskutiert des TKGs)

    Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.
    Geändert von Aurora (11.10.2011 um 17:46 Uhr)

  14. #29
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.
    So ist es nunmal.
    Wenn du das ändern willst, schreib eine Petition.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #30
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    Nicht nötig. Mit der Zeit werden die höheren Gerichte dieser Auslegung folgen. Die niederen Instanzen folgen dem "Schweinehundprinzip"-Google ist Dein Freund- (denn das ist die Erklärung für die widersprüchliche Auslegung), die höheren den althergebrachten Rechtsgrundsätzen wie z.B. der Normenklarheit. Und mir persönlich ist die Verbotsgrundlage egal. Ich interessiere mich nicht für BOS- Funk. Der ist erstens genauso interessant wie der Wetterbericht und zweitens ein Auslaufmodell.

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