Na da hab ich ja mal wieder was losgetreten...
Dann mal los:
- Die Mitführpflicht ergibt sich aus §11,Abs.5 FZV, §47,Abs.4 greift nicht, da es keinen Grund für eine dringende Ausnahme wegen Hoheitlicher Aufgaben gibt.
- Das Kopieren der Orginale ist bereits eine Urkundenfälschung (§267 StGB - gibt mal eben bis zu 5 Jahre, insbesondere Absatz 2 ("der Versuch ist strafbar") ist da interessant) (Zeitungsartikel über ein Urteil in der Richtung: http://www.rp-online.de/niederrhein-...trafe-1.682882) ich such mal ob ich das Urteil auch noch finde.
Der Bereich: "Personen, die nicht an einem Funklehrgang teilgenommen haben und dort die 'Urkunde nach dem Verpflichtungsgesetz' unterzeichnet haben, dürfen in Fahrzeug nicht dem BOS-Funkverkehr auf der für das Fahrzeug zugeteilten Frequenz lauschen:
Ich dachte durch die Schreibweise und die Smileys wäre klar, dass (trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen - siehe z.B. TKG) dieses natürlich NICHT durchführbar ist.... Das mit dem "Anästhetikum auf dem RTW bei jedem Patienten und sonstigen Mitfahrer" ist natürlich ebenso nicht ganz ernst gemeint, da stehen noch ganz andere Gesetze gegen ;-) (<-- Smiley zur Kennzeichnung einer subtilen, scherzhaften Äußerung!)
Geändert von AkkonHaLand (16.08.2011 um 10:19 Uhr)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Die einfache Kopie ist KEINE Urkundenfälschung! Hättest du den Zeitungsartikel gelesen, hättest du gewusst, dass esZitat von AkkonHaLand
1. eine FARBkopie war
2. die Kopie zurechtgeschnitten wurde
3. das ganze einlaminiert wurde
vgl. hier: http://www.internet-strafrecht.com/d...netstrafrecht/
Eine einfache S/W-Fotokopie auf normalem DIN-A4 Papier dürfte man als Kopie erkennen und stellt somit KEINE Urkundenfälschung dar. Man kann natürlich hergehen, und auf der Kopie einen Stempel "KOPIE" machen.
Hast du dir schonmal überlegt, wie du dich sonst Bewerben willst? Ohne Zeugniskopien, Kopien von Zertifikaten, Bescheinigungen etc.?
Das Kopieren der Urkunde ist noch keine Urkundenfälschung, §267 StGB beginnt mit den Worten "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr". Wenn also keine Täuschungsabsicht gegeben ist, gibt es auch keine Urkundenfälschung. Der verlinkte Artikel lässt ebenfalls keinen Schluss zu, dass das Kopieren pauschal eine Urkundenfälschung darstellt. Das gilt für diesen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände.
Richtig ist jedoch, dass grundsätzlich die Originale mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind.
Es geht mir nicht um die praktische Durchführbarkeit, sondern darum, dass die Rechtslage eben gar nicht so ist.Der Bereich: "Personen, die nicht an einem Funklehrgang teilgenommen haben und dort die 'Urkunde nach dem Verpflichtungsgesetz' unterzeichnet haben, dürfen in Fahrzeug nicht dem BOS-Funkverkehr auf der für das Fahrzeug zugeteilten Frequenz lauschen:
Ich dachte durch die Schreibweise und die Smylies wäre klar, dass (trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen - siehe z.B. TKG) dieses natürlich NICHT durchführbar ist....
Besonders interessant in der Hinsicht ist übrigens auch die sog. Bayernschaltung.
So sieht es aus.Zitat von nederrijner
In dem verlinkten Artikel wurde die Kopie ja noch bearbeitet und einlaminiert. Da könnte man natürlich ggf. eine Täuschung draus schliessen.
Leute, drücke ich mich so missverständlich aus? Wenn man an den richtigen Polizeibeamten und (so man das denn unbedingt per Gericht lösen will) an den richtigen Richter gerät, gibt es ein entsprechendes Urteil, das sehr teuer werden kann. Jedes Gesetz kann juristisch in 7 Arten ausgelegt werden. Die Wichtigsten:
"Wie hat derjenige, der den Gesetzesvorschlag ehemals verfasst hat, das gemeint?"
"Wie hat es derjenige Verstanden, der die letzte Klage eingereicht hat (wie ist die Moderne Meinung dazu)?"
Meist wird die Polizei alle Hühneraugen zudrücken und drum bitten am nächsten Tag die Originalurkunden vorzulegen und es bei einer Ermahnung lassen, die in Zukunft mitzuführen.
Wenn aber, wie gesagt, "der richtige" die Kontrolle durchführt (beliebt sind dazu "Ausbildungskontrollen" wenn neue Kollegen in der Praxis-Ausbildung anfangen, wird er jeden Buchstaben einzeln getreu folgen und dann wird halt das FuG ausgebaut und eingelagert und das Fzg stillgelegt. (Übrigens nicht ausgedacht sondern in beiden Formen - nur Polizei und auch die Gerichtsvariante - selber erlebt!)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Bleib mal auf dem Teppich!Zitat von AkkonHaLand
Du hast einige Posts vorher geschrieben, dass das Mitführen einer Kopie eine Urkundenfälschung ist. Und das ist einfach falsch. Sieh es ein oder lass es.
Achso zu deinem stilllegen: Das nicht mitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine OWi, dafür wird mit sicherheit kein Fahrzeug stillgelegt.
Geändert von Aeskulap (16.08.2011 um 18:40 Uhr)
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