Na da hab ich ja mal wieder was losgetreten...
Dann mal los:
- Die Mitführpflicht ergibt sich aus §11,Abs.5 FZV, §47,Abs.4 greift nicht, da es keinen Grund für eine dringende Ausnahme wegen Hoheitlicher Aufgaben gibt.
- Das Kopieren der Orginale ist bereits eine Urkundenfälschung (§267 StGB - gibt mal eben bis zu 5 Jahre, insbesondere Absatz 2 ("der Versuch ist strafbar") ist da interessant) (Zeitungsartikel über ein Urteil in der Richtung: http://www.rp-online.de/niederrhein-...trafe-1.682882) ich such mal ob ich das Urteil auch noch finde.
Der Bereich: "Personen, die nicht an einem Funklehrgang teilgenommen haben und dort die 'Urkunde nach dem Verpflichtungsgesetz' unterzeichnet haben, dürfen in Fahrzeug nicht dem BOS-Funkverkehr auf der für das Fahrzeug zugeteilten Frequenz lauschen:
Ich dachte durch die Schreibweise und die Smileys wäre klar, dass (trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen - siehe z.B. TKG) dieses natürlich NICHT durchführbar ist.... Das mit dem "Anästhetikum auf dem RTW bei jedem Patienten und sonstigen Mitfahrer" ist natürlich ebenso nicht ganz ernst gemeint, da stehen noch ganz andere Gesetze gegen ;-) (<-- Smiley zur Kennzeichnung einer subtilen, scherzhaften Äußerung!)
Geändert von AkkonHaLand (16.08.2011 um 10:19 Uhr)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator