Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
Das Kopieren der Orginale ist bereits eine Urkundenfälschung (§267 StGB - gibt mal eben bis zu 5 Jahre, insbesondere Absatz 2 ("der Versuch ist strafbar") ist da interessant) (Zeitungsartikel über ein Urteil in der Richtung: http://www.rp-online.de/niederrhein-...trafe-1.682882) ich such mal ob ich das Urteil auch noch finde.
Das Kopieren der Urkunde ist noch keine Urkundenfälschung, §267 StGB beginnt mit den Worten "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr". Wenn also keine Täuschungsabsicht gegeben ist, gibt es auch keine Urkundenfälschung. Der verlinkte Artikel lässt ebenfalls keinen Schluss zu, dass das Kopieren pauschal eine Urkundenfälschung darstellt. Das gilt für diesen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände.

Richtig ist jedoch, dass grundsätzlich die Originale mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind.

Der Bereich: "Personen, die nicht an einem Funklehrgang teilgenommen haben und dort die 'Urkunde nach dem Verpflichtungsgesetz' unterzeichnet haben, dürfen in Fahrzeug nicht dem BOS-Funkverkehr auf der für das Fahrzeug zugeteilten Frequenz lauschen:
Ich dachte durch die Schreibweise und die Smylies wäre klar, dass (trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen - siehe z.B. TKG) dieses natürlich NICHT durchführbar ist....
Es geht mir nicht um die praktische Durchführbarkeit, sondern darum, dass die Rechtslage eben gar nicht so ist.

Besonders interessant in der Hinsicht ist übrigens auch die sog. Bayernschaltung.