Die G26.3 ist erstmal ein sogenannter Untersuchungsgrundsatz. Ein Arzt kann sich strikt daran halten, er kann aber auch abweichen. Er muss sich nur im klaren darüber sein, dass er mit seiner Unterschrift unter Untersuchungsberichte mit im sinkenden Boot der Haftung ist.
Es kann übrigens auch sein, dass die Kommune bzw. FW dem Arzt bestimmte Sachen des Untersuchungsgrundsatzes als Mindestforderung angibt.
Ob der Ruhepuls in der G26.3 explizit als Aussschlusskriterium auftaucht, weiß ich gerade nicht, aber völlig unabhängig davon bleibt festzuhalten:
Ja, er darf.