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Thema: Beleuchtete/Blinkende Dachaufsetzer im Straßenverkehr

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von flo Beitrag anzeigen
    Hallo,
    darf man Beleuchtete Dachaufsetzer auf sein Auto Dach anbringen wenn er aus ist? z.B. wenn man die Einsatzstelle direkt anfährt zur Absicherung. Vielen Dank! flo
    Wenn man Arzt ist, ja. Ansonsten Nein!

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Wenn man Arzt ist, ja. Ansonsten Nein!
    Moooment: Er schrieb ja, ob man ihn anbringen darf wenn ER aus ist. Also ist das Kabel (in die Tür eingeklemmt) nur eine "Sicherungsleine" dass der Dachaufsetzer nicht wegfliegt... :-)

    SCNR :)

    BTW: Ich nutze das Ding tatsächlich so, keine Birnen drin, dafür Kabel dran... Diverse Polizisten konnten sich ein Schmunzeln bei dieser Argumentation nicht verkneifen :)

  3. #3
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    Zitat Zitat von Fahni Beitrag anzeigen
    Moooment: Er schrieb ja, ob man ihn anbringen darf wenn ER aus ist. Also ist das Kabel (in die Tür eingeklemmt) nur eine "Sicherungsleine" dass der Dachaufsetzer nicht wegfliegt... :-)

    SCNR :)

    BTW: Ich nutze das Ding tatsächlich so, keine Birnen drin, dafür Kabel dran... Diverse Polizisten konnten sich ein Schmunzeln bei dieser Argumentation nicht verkneifen :)
    genau das meine Ich wenn ich Fahre im Straßenverkehr ist es aus, und erst wenn ich an der Einsatzstelle ankommen und das Fahrzeug steht schalte ich die Beleuchtung ein.

  4. #4
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    Zitat Zitat von flo Beitrag anzeigen
    genau das meine Ich wenn ich Fahre im Straßenverkehr ist es aus, und erst wenn ich an der Einsatzstelle ankommen und das Fahrzeug steht schalte ich die Beleuchtung ein.
    Ist meiner Meinung nach Auslegungssache. Wobei ich persönlich selten zur ES mit dem PKW rausfahre. Zum Absichern würde ich ihn schon gleich dreimal nicht hinstellen, dafür sollten ausreichend Blaulichtfahrzeuge vor Ort sein. Notfalls Nachalarmiern. (Ich bin der Meinung: Nicht kleckern, sondern klotzen)

    Rechtlich würde ich das aber so sehen, dass es eine zusätzliche Beleuchtungseinrichtung ist die nach aussen abstrahlt und nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Somit erlischt deine ABE vom Fahrzeug und du hast keinen Versicherungsschutz mehr. Auch wenn dir dann einer das Auto anschiebt.

    Aber um darauf eine vernünftige Antwort zu bekommen, ist vielleicht die Forumssuche interessanter. Ist eben nur meine eigene Meinung...

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fahni Beitrag anzeigen
    Ist meiner Meinung nach Auslegungssache. Wobei ich persönlich selten zur ES mit dem PKW rausfahre. Zum Absichern würde ich ihn schon gleich dreimal nicht hinstellen, dafür sollten ausreichend Blaulichtfahrzeuge vor Ort sein. Notfalls Nachalarmiern. (Ich bin der Meinung: Nicht kleckern, sondern klotzen)

    Rechtlich würde ich das aber so sehen, dass es eine zusätzliche Beleuchtungseinrichtung ist die nach aussen abstrahlt und nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Somit erlischt deine ABE vom Fahrzeug und du hast keinen Versicherungsschutz mehr. Auch wenn dir dann einer das Auto anschiebt.

    Aber um darauf eine vernünftige Antwort zu bekommen, ist vielleicht die Forumssuche interessanter. Ist eben nur meine eigene Meinung...
    ok da hast scho recht, das die Blaulichter von den Einsatzfahrzeugen das a und o sind bei der Verkehrsabsicherung, ich stell mein Auto auch nicht mitten auf die Straße, ich meine jetzt wenn das Auto auf eine Feldeinfahrt stelle und Warnblinklicht einschalte und zusätzlich leuchtet der Dachaufsetzer.

  6. #6
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    Zitat Zitat von flo Beitrag anzeigen
    ok da hast scho recht, das die Blaulichter von den Einsatzfahrzeugen das a und o sind bei der Verkehrsabsicherung, ich stell mein Auto auch nicht mitten auf die Straße, ich meine jetzt wenn das Auto auf eine Feldeinfahrt stelle und Warnblinklicht einschalte und zusätzlich leuchtet der Dachaufsetzer.
    Naja, braucht man das wirklich? Ich stelle mir das grad Bildlich vor... Ich denke, mehr als dass die Batterie leer wird, würde nicht passieren... Aber du weißt ja: Es gibt auch Polizisten die sowas dann auch entsprechend ahnden... Davon abgesehen reicht da meiner Meinung nach auch das Warnblinklicht... Aber darum ging es ja in der Ausgangsfrage nicht. Rechtlich: Beim fahren nein. Im Stand: Auslegungssache (denk ich).

  7. #7
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    ich frag einfach mal unseren KBM beim nächsten Einsatz was der meint, aber vielen Dank für die vielen Antworten!

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fahni Beitrag anzeigen
    Rechtlich würde ich das aber so sehen, dass es eine zusätzliche Beleuchtungseinrichtung ist die nach aussen abstrahlt und nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Somit erlischt deine ABE vom Fahrzeug und du hast keinen Versicherungsschutz mehr. Auch wenn dir dann einer das Auto anschiebt.
    Nein, die ABE erlischt nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Nein, die ABE erlischt nicht.
    Nein? Dann habe ich da was falsches in Erinnerung.

  10. #10
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    Also bis jetzt habe ich mit dem Wachmeister noch keinen Ärger bekommen!

    Laut STVO ist das ja immer solch Sache. Aber man(n) sollte die Kirche im Dorf lassen.
    Wir Machen Hausbesuche!

  11. #11
    Braun Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Wenn man Arzt ist, ja. Ansonsten Nein!
    Wo steht das denn?

    Zwischen einem Arzt und sonst einem Hilfswilligen macht die Straßenverkehrsordnung keinen Unterschied.

    Das führen von blauem Blinklicht ist in der Zulassungsverordnung klar geregelt.
    Eine Ausnahme kann gem. § 52 a erteilt werden.
    Ein Arzt, der aus seiner Praxis zu einem Notfall gerufen wird, stellt sich insofern klaglos, wenn er diesen Notfall an die zuständige Rettungsleitstelle weitermeldet. Fährt er sodann selbst mit seinem privaten PKW zu seinem Patienten muss er sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Es gibt hierbei keine befreiende Wirkung durch den rechtfertigenden Notfall.

    Für die notfallmedizinische Betreuung eines Patienten ist ausschließlich der öffentliche Rettungsdienst zuständig. Dies regeln in den einzelnen Bundesländern die Rettungsdienstgesetze.

    Dachaufsetzer Arzt im Dienst oder Arzt im Notfalleinsatz haben auch keine rechtliche Wirkung bezüglich eines Sonderrechtes.


    Gruß Braun

  12. #12
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    Zitat Zitat von Braun Beitrag anzeigen
    Wo steht das denn?

    Zwischen einem Arzt und sonst einem Hilfswilligen macht die Straßenverkehrsordnung keinen Unterschied.

    Das führen von blauem Blinklicht ist in der Zulassungsverordnung klar geregelt.
    Du möchtest Dir §52 (6) StVZO durchlesen.

    Tipp: Es geht nicht um Blaulicht und nicht um Sonderrechte, sondern um die Frage, ob man irgendwelche (beleuchteten) Dachaufsetzer auf sein Auto packen darf.

  13. #13
    Braun Gast
    Ich verstand dass so, als wolle man ein Blaulicht ohne Birne sich auf das Dach setzen.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt sowie das OVG Kassel hatten diesen Tenor breits
    Verhandelt. Blaues Blinklicht auf einen Privaten PKW oder einem PKW eines Vereines der nicht am öffentlichem Rettungsdienst als beliehener Unternehmer beteiligt ist, muss entfernt werden.
    Zum Dachaufsetzer Arzt im Notfalleinsatz: Richtig da braucht man eine Genehmigung und in dieser Steht in Absatz 9 Satz 3, dass der Fahrer des PKW keine Sonderrechte wahrnimmt.
    Ich wurde in einer verkehrsberuhigten Zone Tempo 30 mit erheblicher Tempoüberschreitung gemessen und musste dafür gewaltig bluten. Notfall hin oder her, Dachaufsetzer hatte keine rechtliche Wirkung.

  14. #14
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    Hallo,

    Mit meinem Privat-PKW hab ich auch schon Nachts mit ner gelben Rundumkennleuchte eine Unfallstelle abgesichert. Auf Bitte der hinzugerufenen Streife bin ich noch stehen geblieben bis der Abschlepper da war... Es geht also sicherlich auch anders ;) Nur muss das halt nicht die Regel sein...
    ist aber auch weit von der Thematik entfernt da das nutzen von gelben Blinklicht in der STVO §38 geregelt ist.
    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Vorraussetzung hierfür ist natürlich die Bauartgenemigung nach STVZO (im allgemeinen E kennzeichnung mit geschlängelter Linie)

    Dies wäre in dem angestrebten Fall natürlich die beste Lösung wenn man eine Absicherung machen will. Denn die Dachaufsetzer haben soweit ich weiß keine Bauartgenehmigung und deren benutzung ist wie schon gesagt nur für Ärzte geregelt im §52 STVZO

    6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
    Von mir daher der Rat wenn man schon eine Absicherung machen will dann mit gelber Rundumleuchte mit entsprechendem Prüfzeichen, also keine Spaßartikel aus dem "Ich bin doch nicht Blöd Markt."

    Gruß Jan

  15. #15
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    150
    Zitat Zitat von J@n Beitrag anzeigen
    Von mir daher der Rat wenn man schon eine Absicherung machen will dann mit gelber Rundumleuchte mit entsprechendem Prüfzeichen, also keine Spaßartikel aus dem "Ich bin doch nicht Blöd Markt."
    sehe ich auch so. Vor allem kosten gelbe RKL (gebraucht) auch nicht mehr als beleuchtete Dachaufsetzer.
    Allerdings darf die Kennleuchte dann auch nur im Stand zur Unfallstellenabsicherung genutzt werden, soweit ich weiß. Andernfalls bräuchte man wieder eine entsprechende Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Wenn man hier auf "Nummer sicher" gehen wollte, würde man eine RKL mit Lemostecker o.ä. nehmen und die zugehörige Buchse nur dann mit Strom versorgen, wenn die Handbremse gezogen ist. Denke zwar nicht, dass das jemand so eng sieht, muss man aber letztlich selber wissen, wie die örtliche POL so drauf ist. Manche sind diesbezüglich sehr feuerwehrfreundlich eingestellt, andere wiederum weniger.

    Gruß,
    Stefan

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