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Thema: Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
    Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

    Gruß
    Alex
    Hallo,

    mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.

    Auf den Amateurfunkbändern darf jeder zuhören,
    für den Sendebetrieb ist eine Zulassung erforderlich.
    Für die Sendezulassung muss bei der Bundesnetzagentur
    eine Prüfung abgelegt werden.
    Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

    Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

    73 und 55 für die Prüfung de DG5**

  2. #2
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    Amateurfunk

    o.k. du darfst alles aufnehmen- nicht verbreiten und nicht nutzen.
    Ich habe auch vor 20- 25 Jahren so angefangen- jetzt ist es eine Sucht!
    Best 73 de DG1UHS
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  3. #3
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    A

    FU
    Natürlich nicht Senden!
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  4. #4
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    Ja ist erlaubt.

    Wenn du schon im DARC bist, kannst du sogar eine Hörerlizenz für 5 Euro beantragen.

    Dazu muss man in seinem OV eine mini Prüfung ablegen (ziemlich einfach).

    Mit diesem DE.... Rufzeichen kann man dann den Abgehörten OM QSL Karten schicken und welche empfangen.

    Die PTT Taste drücken darf man aber nicht.

    73 Michael

  5. #5
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    Hi.

    Vielleicht sollte ich mich auch nochmal direkt an die Bundesnetzagentur wenden? Ich schreibe denen mal eine Mail. Bin gespannt was die dazu sagen. *g*

    Die Antwort poste ich dann gerne hier mal rein.
    Nochmals vielen Dank für die vielen schnellen Antworten.

    Gruß
    Alexander

  6. #6
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    Zitat Zitat von DaKnu Beitrag anzeigen
    Hallo,

    mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.



    Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

    Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

    73 und 55 für die Prüfung de DG5**
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  7. #7
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    Hallo Alex,

    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

    Gruß
    Alex
    Auch wenn mein Bauchgefühl dir völlig Zustimmt -> Rein von den Rechtsgrundlagen finde ich KEINE Grundlage mehr dafür!

    Wieso?
    Das AfuG, auch in der Neufassung ist ja vor ca. 11 Jahren entstanden. Seit dieser Zeit hat sich die REchtslage bzgl. Telekommunikationsanlagen mehrfach verändert.

    Zu der Zeit als das AFuG geschrieben wurde gab es noch das Fernmeldeanlagengesetz (FAG). In diesem Gesetz war durch § 5a Abs 1 hinsichtlich Sendefunkanalgen geregelt, das diese NUR DANN betrieben (und sogar erst dann errichtet -> betriebsfertig gemacht werden) werden durfte wenn jemand dazu besonders berechtigt war.!
    Anderenfalls war dies eine Straftat.

    Der von dir erwähnte §3 Abs. 3 des AFuG erteilt den Amateurfunkern unter den aufgeführten Bedingungen diese Genehmigung, damit sie gemäß FAG §5a Abs1 als berechtigte Personen gelten konnten.

    Nun wurde das FAG ja einige Monate später durch das TKG und das FTEG abgelöst, so dass nur noch diese beiden Gesetze eine REchtsgrundlage liefern können.
    Das FTEG berührt eigendlich nur die Zulassung der Geräte als ganzes und überlässt die Regelung des tatsächlichen Betriebes von Funkanalagen ausdrücklich dem TKG.
    Es enthält also keinerlei "Beschränkungsparagraphen"
    Es fordert lediglich generell die "Zulassung" der betriebenen Funkanlage gemäß den aufgeführten Normen. (Für (geprüfte!) Funkamateure regelt dann wieder §5 Abs 2 AFuG das diese UND NUR DIESE von dieser Pflicht befreit sind)

    Das TKG aber spricht mittlerweile nur noch von "Frequenznutzung" und fordert für diese eine Frequenzzuteilung. Strafen gibt es nur noch für eine unbefugte Frequenznutzung!
    Frequenznutzung meint aber nach auffassung der BNETZA den tatsächlichen Sendebetrieb! Empfangsbetrieb ist keine Fequenznutzung! (NAchzulessen in einigen Stellungnahmen, u.A. auch zur Anmeldung von FME/DME)
    Somit ist das reine Einschalten eines Funkgerätes, sofern es die Anforderungen des FTEG erfüllt, für NIEMANDEN strafbar. Erst wenn ich entweder damit Sende ohne eine Frequenzzuteilung zu besitzen ODER ich dieses nutze um damit Sendungen abzuhören die ich nicht abhören darf, währe eine Strafbarkeit gegeben.
    Dieses gilt für Amateurfunkgeräte genauso wie z.B. für SEE- FLUG- und BOSfunkanlagen...

    DAHER:
    Sofern das HAndfunkgerät den Anforderungen gemäß dem FTEG gerecht wird, sollte er damit Mithöhren dürfen - solange er nicht an die Sendetaste kommt.
    Fehlt dem Gerät aber die nötige Zulassung, so sind einzig die Funkamateure berechtigt dieses überhaupt einzuschalten!

    Gruß
    Carsten

    Aber:
    Wie so oft bei REchtsthemen: Selber erkundigen ist am besten! Ich habe diese Rechtsansicht zwar auch von Mitarbeitern der BnetzA bestätigt bekommen, aber gerade in hinsicht auf solche dinge gilt bei denen mittlerweile: Frage 3 Personen und bekomme 5 Meinungen!
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  8. #8
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    Servus Carsten,

    gut, ich lass' mich gerne überzeugen. Wobei nach meiner Rechtsauffassung eben das Einschalten eines Sende-/Empfangsgerätes einen Betrieb nach AFuG darstellt.
    FME/DME sind ja bauartbedingt reine Empfänger, deswegen wird hier eine Frequenznutzung durch den Sendebetrieb nicht erreicht.
    Aber der TE hat ja eine Anfrage an die BNetzA getätigt, lassen wir uns überraschen, was die so von sich geben.

    Als kleine Anmerkung: Mir hat damals™ ein Mitarbeiter des elektronischen "C" ohne Zögern ein Standard C168 verkauft (die AFU-Geräte waren dort noch in der Glas-Vitrine versperrt) und hat mir dabei den Tipp gegeben, dass ich mich ja damit auf meine Lizenz vorbereiten könnte.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.
    So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
    73 de DG8RCL

    Und dann ma willkommen im Club :)
    Der Tod ist das in Kauf zu nehmende Risiko des Lebens...

  10. #10
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    Zitat Zitat von 2U1C1D3 Beitrag anzeigen
    So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
    Ich arbeite dran. Ist nur eine Frage der Zeit. Und der Motivation. Aber zumindest von letzterem habe ich eine ausreichende Menge auf Lager. *g*

  11. #11
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    Antwort von der Bundesnetzagentur

    So. Ich habe nun eine Antwort von der Bundesnetzagentur bekommen. Ich darf mal zitieren:

    Zitat Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
    Guten Tag Herr xxx,

    Bevor Sie das Handfunkgerät benutzen, sollten Sie sich im Internet etwas schlau machen. Für Sie würde das Amateurfunkgesetz (AFuG) und das Telekommunikationsgesetz ( TKG ) gelten. Lesen Sie besonders die § 9 AFuG und § 88. 89, 90, 148, 149 des TKG, damit Sie wissen worauf Sie sich einlassen. Wie Sie schon geschrieben haben ist der Besitz nicht strafbar und das Hören nur bedingt nicht strafbar. Sobald Sie aber auf die Sendetaste kommen, machen Sie sich strafbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Kay-Heiko Struve
    Wenn ich das alles richtig interpretiere, dann sollte es also doch kein Problem darstellen, das Funkgerät zunächst zum reinen mithören zu benutzen. Dies allerdings nur dann, wenn man das reine einschalten und mithören nicht als betreiben einer Amateurfunkstelle betrachtet:

    Zitat Zitat von §9AFuG
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen
    a)
    § 3 Abs. 3 oder
    b)
    § 5 Abs. 4 Nr. 2
    eine Amateurfunkstelle betreibt oder
    2.
    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
    Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.

    Mein Fazit:
    1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
    2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*

    Ein gewisser weiterer Diskussionsbedarf scheint nicht ganz abwägig zu sein. Ich bin auf eure Reaktionen gespannt.

    Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.

    Gruß
    Alexander
    Geändert von Quietschphone (22.01.2010 um 10:53 Uhr) Grund: Realnamen entfernt

  12. #12
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    Servus!

    Der Herr legt es eben so aus, wie Carsten schon beschrieben hatte: Ein Betrieb des Funkgeräts ist dann gegeben, wenn Du die Sendetaste betätigst.
    Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?

    Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  13. #13
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    Hallo!

    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?
    Das ist doch klar!
    Amateurfunk darf jedermann empfangen - punkt.

    Mit einem Amateurfunkgerät kann man aber generell nicht nur Amateurfunk hören!

    Das fängt schon damit an, das sogar ohne Modifikation schon die Bandgrenzen bissel weiter gehen. Je nach dem Liefert der Händler auch einfach ungefragt die "offene" Version.

    In meiner Jugend hab ich mir ein IC-Q7E bei Conrad gekauft. Sollte 144-146 und 430-440MHz haben. Pustekuchen...ausgepackt, Batterien rein...und 136-174 und 400-470MHz offen Rx und Tx. Ohne das ich da irgendwas dran machen musste.

    Aber auch wenn man ein Afu-Gerät so definiert, das es nur auf Afu-Frequenzen arbeitet, bekommt man u.U. ein Problem:
    Neben den Exclusiv zugewiesenen Afu-Bereiche gibt es nen Haufen Bänder und Teilbänder die nur sekundären oder gar Fußnotenstatus haben.
    Da kann, u.U. auch ein bevorrechtigter Funkdienst im Schaltbereich von Afu-Geräten arbeiten. Er hat dabei den selben Status wie andere Funkdienste:
    Darf man nicht mithören, und selbst das weitersagen ist schon ein Gesetzesverstoss.

    Hier in "Mitteldeutschland" ist das eher ein Zustand den man auf Kurzwelle und SHF-Bändern begegnet. Die Hauptbänder 2m und 70cm sind da weniger tangiert.
    Das ändert sich aber schlagartig wenn man in Grenzgebieten zu Schweiz, Österreich, Niederlande, Belgien, Frankreich kommt.

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser

  14. #14
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.
    Vielen Dank! Also Klasse A mache ich vielleicht später mal, das ist mir zum Start ins neue Hobby doch etwas zu schwierig.

    Zitat Zitat von DG3YCS
    Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.
    So ist es. Ich habe übrigens bei dem Herrn der Bundesnetzagentur in einer weiteren Mail nochmals expliziet nach der Definition des "betreibens einer Amateurfunkstelle" gefragt. Darauf habe ich die folgende Antwort bekommen:

    Zitat Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
    ...sobald Sie die Sendetaste betätigen, sind Sie Betreiber einer Sendefunkanlage.
    Ob er damit richtig liegt, könnte abschließend wohl nur ein Jurist sagen (sofern er selber keiner ist). Es gibt dazu eben viele unterschiedliche Meinungen.

    Zitat Zitat von DG7GJ
    Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
    Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
    1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
    2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.
    Ich glaube behaupten zu können, das ich sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 problemlos umsetzen kann. *g*

    Gruß
    Alexander

  15. #15
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    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen
    Mein Fazit:
    1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
    2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*
    Genau SO würde ich es machen....

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