Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
Kann vom Gesetzgeber aus auch im Handschuhfach rumfleddern.
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Zitat Zitat von StVZO § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
Ein(e) Notfallrucksack/tasche/koffer ist also vollkommen okay, Art, Menge und Beschaffenheit des Materials muss halt mind. dem Inhalt des klassischen KFZ-Verbandkasten entsprechen, wichtig ist (zumindest formal) dabei eben die Einhaltung der Liste aus der DIN 13164, also muss z. B. auch diese Anleitung zur Ersten Hilfe dabei sein.