Nein, ist es nicht. Jedenfalls nicht, wenn man die Maßstäbe anlegt, die der Verordnungsgeber bei diesem Satz im Sinn hatte.
Denn der wird ganz eindeutig gewollt haben, dass man dieses Behältnis mitsamt Inhalt mit zum Verletzten nehmen kann. Das Auto wäre ansonsten auch ein "Behältnis".
(Wer solch eine Wortklauberei anfängt, braucht sich im Übrigen nicht mehr über zu viel Regulierung wundern.)