Zitat Zitat von Shinzon Beitrag anzeigen
Vorsicht ;)
Hier wurde schon richterlich so geurteilt, das der Beklagte das Ding tatsächlich und nicht
berechtigt einsetzen wollte (da er es wohl nicht im Kofferraum transportierte und kein
Händler dafür war). Es wurde beschlagnahmt und Strafe musste gezahlt werden.
So isses - auch in Bezug auf FuG´s die mit für den Besitzer nicht exklusiv zugewiesenen Bändern bestückt sind!

Nachdem ich gestern über dieses Thema gestolpert bin, habe ich mich an eine Sache von letztem Jahr erinnert und die mal raus gekramt...
Es ist bei einem Pkw-Fahrer ein 2m-HFG aufgefunden worden, welches "zufällig" auf einen sehr interessanten Kanal eingestellt war. Allerdings abgeschaltet. Diese Person arbeitet hauptamtlich bei einer HiOrg, ist dort kein Funktionsträger und hatte das Ding nach einem ehrenamtlichen Dienst bei sich. Zu dem Zeitpunkt als er angehalten wurde, befand er sich mit seinem Privat-Pkw auf Rückfahrt von der Veranstaltung. Nachdem die Beamten welche das HFG aufgefunden hatten meinten, dass er auf diesem Kanal nichts zu suchen habe, wurde er i.S.d. TKG und einem anderen Nebengesetz angezeigt. Das Verfahren wurde eingestellt.
Begründung:
Ein Verstoß gegen das TKG war nicht gegeben, da er durch sein Arbeitsverhältnis ein "bevollmächtigter Nutzer / Endnutzer" i.S.d. TKG ist (ich habe den Begriff "bevollm. Nutzer" noch nicht im TKG gefunden). Er habe mit seiner Zustimmung zu den Datenschutzvereinbarungen des Arbeitgebers das Recht erworben aktiv an den dem Nutzer zugewiesenen Frequenzbändern (nicht Kanäle!) teilzunehmen. Dieses "Recht" würde mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beendet und nicht mit dem Ende seiner Arbeits-/Dienstzeit.
Weiterhin, so heißt es in einer Stellungnahme zu diesem Urteil, gelte selbe Regelung für das Ehrenamt.
Bei dieser Begründung geht es allerdings NUR um den Verstoß gegen das TKG im Zusammenhang mit einem zugelassenen UND zugeteilten Funkgerät.

Andererseits, und da hab ich mich heut mal mit einem Datenschutzmenschen unterhalten, ist das TKG einschlägig was den Besitz und die tatsächliche Verfügungsgewalt von "Nicht-Nutzern" anbelangt. Besitz erlaubt, Betrieb verboten (hat ja DB1JAT auch schon so geschrieben).
Allerdings geht dabei auch einschlägig hervor, dass es sich um zugeteilte und zugelassene Geräte handeln muss (wie auch in der Urteilsbegründung). Sollte sich nun der Feuerwehrler oder Sani oder wer auch immer, egal ob haupt- oder ehrenamtlich, ein FuG bei eBay oder dergleichen holen, dann mag dieses zwar zugelassen sein, es ist aber nicht zugewiesen, bzw. es wurde keine Zuteilung getroffen. Somit verstößt der Mitarbeiter der HiOrg, der für seinen Tätigkeitsbereich ja sicherlich das o.g. Recht erworben hat, auf jeden Fall gegen das TKG - wenn er es einschaltet.

Warum man das ausgeschaltete, nicht zugewiesene Gerät besitzt, ist dann auch keine Begründungssache mehr, oder? "Ich fahr das Ding nur spazieren, weil ich damit ein bisschen angeben möchte. Es bleibt aber ausgeschaltet, versprochen!" Das ich nicht lache...