Das ist mir schon klar ;) Habe vor 14 Jahren dafür unterschrieben, es zu achten ;)
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In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??
Meine private Webseite: http://www.db1jat.org
So isses - auch in Bezug auf FuG´s die mit für den Besitzer nicht exklusiv zugewiesenen Bändern bestückt sind!
Nachdem ich gestern über dieses Thema gestolpert bin, habe ich mich an eine Sache von letztem Jahr erinnert und die mal raus gekramt...
Es ist bei einem Pkw-Fahrer ein 2m-HFG aufgefunden worden, welches "zufällig" auf einen sehr interessanten Kanal eingestellt war. Allerdings abgeschaltet. Diese Person arbeitet hauptamtlich bei einer HiOrg, ist dort kein Funktionsträger und hatte das Ding nach einem ehrenamtlichen Dienst bei sich. Zu dem Zeitpunkt als er angehalten wurde, befand er sich mit seinem Privat-Pkw auf Rückfahrt von der Veranstaltung. Nachdem die Beamten welche das HFG aufgefunden hatten meinten, dass er auf diesem Kanal nichts zu suchen habe, wurde er i.S.d. TKG und einem anderen Nebengesetz angezeigt. Das Verfahren wurde eingestellt.
Begründung:
Ein Verstoß gegen das TKG war nicht gegeben, da er durch sein Arbeitsverhältnis ein "bevollmächtigter Nutzer / Endnutzer" i.S.d. TKG ist (ich habe den Begriff "bevollm. Nutzer" noch nicht im TKG gefunden). Er habe mit seiner Zustimmung zu den Datenschutzvereinbarungen des Arbeitgebers das Recht erworben aktiv an den dem Nutzer zugewiesenen Frequenzbändern (nicht Kanäle!) teilzunehmen. Dieses "Recht" würde mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beendet und nicht mit dem Ende seiner Arbeits-/Dienstzeit.
Weiterhin, so heißt es in einer Stellungnahme zu diesem Urteil, gelte selbe Regelung für das Ehrenamt.
Bei dieser Begründung geht es allerdings NUR um den Verstoß gegen das TKG im Zusammenhang mit einem zugelassenen UND zugeteilten Funkgerät.
Andererseits, und da hab ich mich heut mal mit einem Datenschutzmenschen unterhalten, ist das TKG einschlägig was den Besitz und die tatsächliche Verfügungsgewalt von "Nicht-Nutzern" anbelangt. Besitz erlaubt, Betrieb verboten (hat ja DB1JAT auch schon so geschrieben).
Allerdings geht dabei auch einschlägig hervor, dass es sich um zugeteilte und zugelassene Geräte handeln muss (wie auch in der Urteilsbegründung). Sollte sich nun der Feuerwehrler oder Sani oder wer auch immer, egal ob haupt- oder ehrenamtlich, ein FuG bei eBay oder dergleichen holen, dann mag dieses zwar zugelassen sein, es ist aber nicht zugewiesen, bzw. es wurde keine Zuteilung getroffen. Somit verstößt der Mitarbeiter der HiOrg, der für seinen Tätigkeitsbereich ja sicherlich das o.g. Recht erworben hat, auf jeden Fall gegen das TKG - wenn er es einschaltet.
Warum man das ausgeschaltete, nicht zugewiesene Gerät besitzt, ist dann auch keine Begründungssache mehr, oder? "Ich fahr das Ding nur spazieren, weil ich damit ein bisschen angeben möchte. Es bleibt aber ausgeschaltet, versprochen!" Das ich nicht lache...
Der Tod ist das in Kauf zu nehmende Risiko des Lebens...
Hi,
um es kurz zu machen:
VOM GESETZ HER darfst du jedes Funkgerät mit jeder Programmierung -solange es nicht gestohlen ist- solange im Betriebsbereitem Zustand (Ausgeschaltet) mit dir herumtragen wie du willst, ist nicht verboten.
ABER:
Wie schon geschrieben MANCH EIN RICHTER UNTERSTELLT dir dann einfach das du das Gerät auch benutzt hast und verurteilt dich nicht wegen dem Besitz, sondern wegen dem Illegalen Betrieb! (Auch wenn es keine Beweise gibt, NAja, meistens werden die damit auch recht haben)
Hast du Plausible Gründe warum du es mit dir Transportierst, so ist es natürlich kein Problem! (Gerade auf dem Funkflohmarkt gekauft usw.)
Gruß
Carsten
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Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de
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....meine Email hast du ja, lass mir bitte mal paar Daten von dir zukommen...
...ist meine Meinung
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