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Thema: Definition: "Bedeutende Sachwerte"?

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  1. #1
    Registriert seit
    28.11.2005
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    Moin..

    Die Staatsanwaltschaft ermittelt schon aus "eigenem Antrieb", wenn ein Diebstahl im
    Wert von ca 300 EUR gemeldet wird. Dies zählt also offenbar schon als bedeutender
    Sachwert.

    Gruss,
    Tim

    PS: Es ging um einen Laptop, der mir auf einem umschlossenen und durch Zugangs-
    kontrollen gesicherten BF-Gelände gestohlen wurde, als ich im Einsatz war. Fazit: Traue
    keinem Kameraden.
    --
    In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??

    Meine private Webseite: http://www.db1jat.org

  2. #2
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    653
    Zitat Zitat von Shinzon Beitrag anzeigen
    Die Staatsanwaltschaft ermittelt schon aus "eigenem Antrieb", wenn ein Diebstahl im
    Wert von ca 300 EUR gemeldet wird. Dies zählt also offenbar schon als bedeutender
    Sachwert.
    Die StA ermittelt immer dann, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, §§152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO. Sollte sich im Falle eines Diebstahls bei den Ermittlungen herausstellen, dass der Schaden geringfügig ist, §248a StGB, so wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn kein Strafantrag vorliegt.

    Als Geringfügigkeitsgrenze zieht die Rechtsprechung seit etwa 2004 einen Verkehrswert der gestohlenen Sache von etwa 30 EUR heran, in neueren Entscheidungen ist die Geringfügigkeitsgrenze auch teilweise schon auf 50 EUR heraufgesetzt worden.

    Was ich damit sagen will ist, dass das genannte Beispiel in concreto leider nur wenig taugt, zumal die Zielsetzungen bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Eigentumsdelikten zu unterschiedlich sind.

    Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, kommentiert leider den Aspekt der bedeutenden Sachwerte weder bei §38 noch bei §35 StVO.

    Interessant ist aber eine Entscheidung des BGH vom 29.4.2008, 4 StR 617/07. Hier hat der BGH Stellung bezogen zu den Voraussetzungen der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des §315b Abs. 1 StGB (bzw. §315c Abs. 1 StGB). Diese Norm ist eher einem Vergleich zum feuerwehrrelevanten Gefahrenabwehr- bzw. Straßenverkehrsrecht zugänglich, da hier gemeingefährliches Verhalten unter Strafe gestellt wird.

    Die Grenze zieht der BGH dort bei einem Verkehrswert von 750 EUR. Ob das BVerwG sich dem anschließen würde, muss natürlich offen bleiben.
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

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