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Thema: Weisungsbefugnis KBM bei WF?

  1. #1
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    Weisungsbefugnis KBM bei WF?

    Wenn Ich in einer anerkannten Werkfeuerwehr Angstellt bin, in wie Fern ist der Stadtbrandmeister, bzw. der Kreisbrandmeister "Weisungsbefugt"???

    Könnten Sie sogar auf PERSONAL Entscheidungen einfluss nehmen?
    Geändert von Angriffstrupp (06.10.2009 um 10:34 Uhr)
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  2. #2
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    Siegerland? NRW?
    Nein, Werkfeuerwehren sind zunächst einmal keine öffentlichen Feuerwehr, aber selbst für die hat KBM in Personalfragen nicht wirklich viel zu entscheiden (der LdF ("Stadtbrandmeister") hingegen schon). Die Personalhoheit liegt also bei dem Betrieb, der die WF unterhält. Genau so obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuern und Hilfeleistungen auf dem Betriebsgelände der WF.

    Es kann aber natürlich Auflagen seitens der Bezirksregierung oder des Innenministeriums für angeordnete und anerkannte Werkfeuerwehren, grundsätzlich müssen sie den öffentlichen Feuerwehren in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung vergleichbar sein.

  3. #3
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    Allso könnte der Leiter der Feuerwehr ( StdBM ) dem Leiter der Wekfeuerwehr sagen wen er Einzustellen hat...unabhängig ob der jenige der Eingestellt werden soll B 3 oder als Azubi eingestellt werden soll?

    Ich komme zwar aus Siegen, es geht aber nicht um mich oder Siegen, sondern ALLGEMEIN !!!
    Gruß Angriffstrupp

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  4. #4
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    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Allso könnte der Leiter der Feuerwehr ( StdBM ) dem Leiter der Wekfeuerwehr sagen wen er Einzustellen hat...unabhängig ob der jenige der Eingestellt werden soll B 3 oder als Azubi eingestellt werden soll?
    Nein, kann er nicht. Schreibt nederrijner doch auch?!

  5. #5
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    Ohhhhh Sorry...bin wohl nicht ganz Wach...!

    danke
    Gruß Angriffstrupp

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  6. #6
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    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Allso könnte der Leiter der Feuerwehr ( StdBM ) dem Leiter der Wekfeuerwehr sagen wen er Einzustellen hat...unabhängig ob der jenige der Eingestellt werden soll B 3 oder als Azubi eingestellt werden soll?
    Nein, kann er nicht.
    Wenn überhaupt kann die Bezirksregierung oder das Innenministerium Anforderungen an die Ausbildung stellen.

    Ich komme zwar aus Siegen, es geht aber nicht um mich oder Siegen, sondern ALLGEMEIN !!!
    Allgemein gibt es nicht, da mind. 16 Regelungen in den einzelnen Ländern existieren.

  7. #7
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    Wobei es aber zumindest in den meisten Ländern so sein wird:

    Den Betrieb bzw. seine Liegenschaften kann man mit einer Kommune Vergleichen.
    Von der Aussichtsbehörde (BR, LMI oder wer auch immer das ist) gibt es vorgaben zur Stärke der WF. In diesen sind die MINDESTanforderungen geregelt. (Fzge. und wieviel Mannschaft, Führungsdienstgrade mit welchen Mindestausbildungen -zb. 12x B1, 3x B3, 1x B4 zu jeder Zeit-immer verfügbar sein müssen...) Nach oben hin kann der Betrieb selbst entscheiden, ein längeres Unterschreiten kann die Betriebserlaubnis hinfällig werden lassen!
    WER (Person) eingestellt wird ist ALLEINIGE Sache des Betriebes! Es muss nur die Quali stimmen.

    Innerhalb des Betriebes ist der LDF in Feuerwehrtechnischen Dingen "Der CHEF".
    Es ist SEIN Gebiet.(vgl. Seine Gemeinde)

    Wird die WF von öffentlichen Feuerwehren angefordert, so unterstellt sie sich wie jede andere externe kommunale FW dem örtlich zuständigen einsatzleiter!

    Gruß
    Carsten
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  8. #8
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Wird die WF von öffentlichen Feuerwehren angefordert, so unterstellt sie sich wie jede andere externe kommunale FW dem örtlich zuständigen einsatzleiter!
    Umgekehrt aber genauso (solange das Schadenereignis auf das Betriebsgelände begrenzt ist).

  9. #9
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Wird die WF von öffentlichen Feuerwehren angefordert, so unterstellt sie sich wie jede andere externe kommunale FW dem örtlich zuständigen einsatzleiter!
    Kann die WF auch einfach sagen "nö...wir fahren keine Einsätze mit den kommunalen Feuerwehren außerhalb unseres Geländes" oder gibt es eine Art "Zwangsverpflichtung" dafür?

  10. #10
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    Für NRW im §25 FSHG "Überörtliche Hilfe" geregelt:
    "(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert."

  11. #11
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    Besteht in diesem Fall ein finanzieller Ausgleich? Oder werden WFs aus der öffentlichen Hand unterstützt?

  12. #12
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Für NRW im §25 FSHG "Überörtliche Hilfe" geregelt:
    "(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert."
    So nen Absatz oder zumindest ähnlich, dürfte aber mindestens jedes BuLa mit nem Flughafen haben ;)

    MfG Fabsi

  13. #13
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    Zitat Zitat von NightHawk112 Beitrag anzeigen
    Kann die WF auch einfach sagen "nö...wir fahren keine Einsätze mit den kommunalen Feuerwehren außerhalb unseres Geländes" oder gibt es eine Art "Zwangsverpflichtung" dafür?
    Zumindest hat jedes Unternehmen eine moralische Verpflichtung. Image macht heutzutage viel aus. Und wenn man sein Unternehmen mit solchen Aktionen ins rechte Licht rücken kann, dann wird da auch nichts berechnet ;-).

  14. #14
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    "(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen."

  15. #15
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Zumindest hat jedes Unternehmen eine moralische Verpflichtung. Image macht heutzutage viel aus. Und wenn man sein Unternehmen mit solchen Aktionen ins rechte Licht rücken kann, dann wird da auch nichts berechnet ;-).
    OT:
    Na dann ist ja gut dass unsere lieben Banken keine WFs haben :-D

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