Wenn Ich in einer anerkannten Werkfeuerwehr Angstellt bin, in wie Fern ist der Stadtbrandmeister, bzw. der Kreisbrandmeister "Weisungsbefugt"???
Könnten Sie sogar auf PERSONAL Entscheidungen einfluss nehmen?
Wenn Ich in einer anerkannten Werkfeuerwehr Angstellt bin, in wie Fern ist der Stadtbrandmeister, bzw. der Kreisbrandmeister "Weisungsbefugt"???
Könnten Sie sogar auf PERSONAL Entscheidungen einfluss nehmen?
Geändert von Angriffstrupp (06.10.2009 um 10:34 Uhr)
Gruß Angriffstrupp
Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !
Siegerland? NRW?
Nein, Werkfeuerwehren sind zunächst einmal keine öffentlichen Feuerwehr, aber selbst für die hat KBM in Personalfragen nicht wirklich viel zu entscheiden (der LdF ("Stadtbrandmeister") hingegen schon). Die Personalhoheit liegt also bei dem Betrieb, der die WF unterhält. Genau so obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuern und Hilfeleistungen auf dem Betriebsgelände der WF.
Es kann aber natürlich Auflagen seitens der Bezirksregierung oder des Innenministeriums für angeordnete und anerkannte Werkfeuerwehren, grundsätzlich müssen sie den öffentlichen Feuerwehren in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung vergleichbar sein.
Allso könnte der Leiter der Feuerwehr ( StdBM ) dem Leiter der Wekfeuerwehr sagen wen er Einzustellen hat...unabhängig ob der jenige der Eingestellt werden soll B 3 oder als Azubi eingestellt werden soll?
Ich komme zwar aus Siegen, es geht aber nicht um mich oder Siegen, sondern ALLGEMEIN !!!
Gruß Angriffstrupp
Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !
Ohhhhh Sorry...bin wohl nicht ganz Wach...!
danke
Gruß Angriffstrupp
Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !
Nein, kann er nicht.
Wenn überhaupt kann die Bezirksregierung oder das Innenministerium Anforderungen an die Ausbildung stellen.
Allgemein gibt es nicht, da mind. 16 Regelungen in den einzelnen Ländern existieren.Ich komme zwar aus Siegen, es geht aber nicht um mich oder Siegen, sondern ALLGEMEIN !!!
Wobei es aber zumindest in den meisten Ländern so sein wird:
Den Betrieb bzw. seine Liegenschaften kann man mit einer Kommune Vergleichen.
Von der Aussichtsbehörde (BR, LMI oder wer auch immer das ist) gibt es vorgaben zur Stärke der WF. In diesen sind die MINDESTanforderungen geregelt. (Fzge. und wieviel Mannschaft, Führungsdienstgrade mit welchen Mindestausbildungen -zb. 12x B1, 3x B3, 1x B4 zu jeder Zeit-immer verfügbar sein müssen...) Nach oben hin kann der Betrieb selbst entscheiden, ein längeres Unterschreiten kann die Betriebserlaubnis hinfällig werden lassen!
WER (Person) eingestellt wird ist ALLEINIGE Sache des Betriebes! Es muss nur die Quali stimmen.
Innerhalb des Betriebes ist der LDF in Feuerwehrtechnischen Dingen "Der CHEF".
Es ist SEIN Gebiet.(vgl. Seine Gemeinde)
Wird die WF von öffentlichen Feuerwehren angefordert, so unterstellt sie sich wie jede andere externe kommunale FW dem örtlich zuständigen einsatzleiter!
Gruß
Carsten
***Wichtig***
Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de
Für NRW im §25 FSHG "Überörtliche Hilfe" geregelt:
"(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert."
Besteht in diesem Fall ein finanzieller Ausgleich? Oder werden WFs aus der öffentlichen Hand unterstützt?
"(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen."
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