Für NRW im §25 FSHG "Überörtliche Hilfe" geregelt:
"(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert."
Besteht in diesem Fall ein finanzieller Ausgleich? Oder werden WFs aus der öffentlichen Hand unterstützt?
"(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen."
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)