Der Begriff Retten umfasst aber einen sehr weiten Bereich und nicht jeder Aspekt ist durch die den Feuerwehren durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben abgedeckt. Die Feuerwehren, die im Rettungsdienst tätig sind, werden ja auch auf Grundlage des jeweiligen Rettungsgesetzes und nicht aufgrund des Feuerwehrgesetzes tätig.
Daraus lässt sich dann schließen, dass dasjenige Retten, das in den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes fällt (medizinische Versorgung von Notfallpatienten) eben nicht originäre Aufgabe der Feuerwehr ist, somit ist die Überlegung mit den Sonder- und Wegerechten durchaus angebracht. Wäre es eine hoheitliche Aufgabe der Feuerwehr, ergäbe sich nicht nur ein Kann, sondern auch ein Muss!
Ein ähnliches Problem ergibt sich zum Beispiel auch bei First Respondern der Feuerwehr.
Das kann man auf mehrere Weisen umgehen:
Man wird in Amtshilfe für die zuständige Behörde tätig (z. B. Trägergruppen beim MANV), das setzt aber voraus, dass die zuständige Stelle das möchte.
Oder:
Man lässt sich vom Träger des Rettungsdienstes bzw. der für die Abwehr von Großschadensereignissen zuständigen Stelle offiziell diese Aufgabe zuweisen (kann man z. B. auch bei First Respondern machen).