Zumindest der Punkt einer evtl. "Doppelalarmierung" würde auch dann bestehen bleiben, deshalb sagen manche Länder, z.B. RLP: "Die Feuerwehrangehörigen ... sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können." (§ 10 LBKG).





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