Sorry, aber da wirfst du die Zeiten ein wenig durcheinander:
Der RH-NRW umfasst 80 Stunden, nicht Doppelstunden!
Nachzulesen hier:
http://www.drk-siegen-wittgenstein.d...09.06.2000.pdf
Eine Doppelstunde (= 2 Unterichtseinheiten zu je 45 Minuten = 90 Minuten) ist mit einer (Zeit-) Stunde (= 60 Minuten) nur sehr bedingt durch die Formel 1:2 vergleichbar.
Eine Verkürzung im RS-Lehrgang ist auch vorgesehen:
RettSan-APO NW:
§ 3 RettSanAPO -
Verkürzung der Ausbildung
(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) kann hinsichtlich der theoretischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zu 60 Stunden und der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis zu 80 Stunden angerechnet werden. Wird eine jährliche Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG NRW nachgewiesen, kann die theoretische Ausbildung ebenfalls bis zu 80 Stunden angerechnet werden. Weitere Voraussetzungen für eine Anrechnung sind, dass zwischen dem Abschluss der erfolgreichen Ausbildung zur Rettungshelferin und zum Rettungshelfer und dem Beginn des Abschlusslehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht mehr als vier Jahre liegen und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.
Und die Prüfung zum RH-NRW wird durch eine staatl. Prüfungskommission, ähnlich der RS-Prüfung, abgenommen.